Die derzeitige Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates gilt bis 22. September. Die bisher entscheidende Sieben-Tage-Inzidenz (Coronavirus-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) ist künftig nicht mehr der alleinige Maßstab. Die Belegungen der Krankenhaus- und der Intensivstationsbetten mit Covid-19-Patienten spielt eine wichtigere Rolle als bislang. Grundsätzlich ist fortan angedacht, dass alle Einrichtungen offenbleiben. Allerdings gibt es weiterhin Einschränkungen, zum Beispiel auch bei „kleineren“ Sportveranstaltungen, die allerdings ebenfalls inzidenzunabhängig durchgeführt werden dürfen.

Folgende Einschränkungen gelten bei Sportveranstaltungen, die nicht zu Großveranstaltungen (ab 1.000 zeitgleichen Besuchern/Teilnehmern) zählen. Dazu gehören einschließlich Wettkämpfe, Trainingseinheiten, unabhängig von Ort und Publikum. Dies geht aus einer entsprechenden aktuellen Anfrage des Kreissportbundes an das Sächsische Sozialministerium mit Antwort vom 31. August 2021 hervor.

Demnach sei grundsätzlich ein schriftliches Hygienekonzept erforderlich. Zudem müssen die Regelungen nach der Allgemeinverfügung zu den Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 10 müsse außerdem zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen bei Veranstaltungen im Innenbereich (!) ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden von nicht sportlich aktiven Teilnehmern.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 gelte jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, dass der Zugang für Veranstaltungen und Sport im Innenbereich nur noch für Geimpfte, Genesene oder Getestete zulässig sei. Obendrein habe stets eine Kontakterfassung zu erfolgen.

(skl/Foto: skl)