Die Sportförderung zählt zu den Hauptaufgaben des Kreissportbunden und bietet den Vereinen eine Vielzahl an unterstützungsmöglichkeiten für Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen.

Hier sollen für die Sportförderung die Sportvereine und -verbände im Mittelpunkt stehen, die unter dem Dach des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) organisiert sind und als gemeinnützige Organisationen eine wichtige Grundlage für die Begründung der Förderung mitbringen.

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Die Fördermöglichkeiten im Überblick

Förderung Kreissportbund

Kreissportbund

Um Projekte umzusetzen, können Vereine verschiedene Förderungen beantragen. Im Folgenden dargestellt, eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten und deren Förderbereiche:

Förderung Landessportbund

Breitensportentwicklung

Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Die zu beantragende Zuwendung ergibt sich aus der Summe kategoriebezogener pauschaler Festbeträge für tätige lizenzierte Engagierte und für Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) des Vereins, die anhand von Fördereinheiten (FE) auf Grundlage der gemeldeten Mitglieder des Vereins berechnet werden.


Aus der Anzahl der Gesamtmitglieder (laut Bestandsmeldung) ergibt
sich nach dem Schlüssel 1:10 die maximale Anzahl von Förderein heiten (z.B. 88 Gesamtmitglieder: 10 = 8 FE). Eine Fördereinheit (FE) kann entweder:

  • für eine bzw. einen nebenberuflich tätige*n lizenzierten Übungsleiter*in (ÜL/Tr) oder „in Ausbildung“ stehende Person (Zertifikat mit min. 30 LE) in der Sportpraxis,
  • für aktive lizenzierte Vereinsmanager*in/Jugendleiter*innen (VM/JL) mit Funktion im Vereinsmanagement oder
  • für eine Übungsgruppe (ÜG) im Kinder- u. Jugendsport (laut Bestandsmeldung 1:10) eingelöst werden.

Die in Anträgen bzw. der Bestandsmeldung gemachten Angaben sind für das gesamte Jahr verbindlich. Im Jahresverlauf nachfolgende Mitgliederzu- bzw. -abgänge oder Nachmeldungen lizenzierter Personen können nicht berücksichtigt werden (vgl. LSB Sachsen, 2023).

Großsportgeräte

Gefördert werden kann der Erwerb eines neuen (nicht gebrauchten) Sportgerätes, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele in das Vereinseigentum übergeht. Neben Geräten zur Ausübung einer Sportart können auch (nicht fest verbaute) Geräte zur Ausstattung von Sporthallen, Anlagen und Plätzen, die sich im Vereinseigentum befinden oder bei denen der Verein die Nutzung der Sportstätte noch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Datum des Erwerbs des Gerätes vertraglich gebunden hat, gefördert werden.


Im begrenzten Maße können Hilfsgeräte und Geräte zur Pflege von
Sportstätten und Anlagen, bei denen eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt ist, nachrangig gefördert werden. Gegebenenfalls wird ein Nachweis über den fach- und sachgerechten Einsatz des Pflege gerätes gefordert.


Pro Verein kann je nach Budgetlage im Förderprojekt ein Antrag pro
Jahr gefördert werden. Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern und Stützpunktvereine können bis zu zwei und Großsportvereine (ab 1000 Mitgliedern) können je nach Antragslage maximal drei Anträge pro Förderjahr bewilligt bekommen. Vereine mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen, Mehrspartenvereine sowie Stützpunktvereine werden bei Überzeichnung des Förderbudgets vorrangig gefördert (vgl. LSB Sachsen, 2023).

Sportstättenförderung

Investive Sportförderung

Moderne, funktionierende und bedarfsgerechte Sportstätten sind eine der wichtigsten Grundlagen für eine erfolgreiche Mitgliederentwicklung in sächsischen Sportvereinen. Doch stellen deren Sanierung, Modernisierung oder ein Neubau die jeweiligen Kommunen und Sportvereine oftmals vor große finanzielle Herausforderungen, die ohne die Unterstützung des Staates nicht gestemmt werden können.

Deshalb stellt der Freistaat Sachsen dafür entsprechende Fördermittel zur Verfügung. Verwaltet und vergeben werden diese nach der Sportförderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) für die konsumtive und investive Sportförderung. Die Bewilligungen für die Zuwendungen für den investiven Bereich erfolgen wiederum durch die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB) als Bewilligungsbehörde (vgl. LSB Sachsen, 2023).

Kommunale Fördermöglichkeiten

Stadt Freital

Stadt Pirna

Die Stadt Pirna stellt sich der Aufgabe, eine Sicherung der kommunalen Sportförderung für alle Bürgerinnen und Bürger qualifiziert und differenziert vorzunehmen. Sie gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen und soweit keine Einzelrichtlinien bestehen, freiwillige Zuwendungen für Aufgaben im Bereich Sport.

Höchste Priorität hat dabei die nachhaltige Unterstützung von Eigeninitiative gemeinnütziger Sportvereine. Ziel für die Stadt Pirna ist es, eine Absicherung des Sporttreibens in Pirna unter besonderer Förderung des Kinder-, Jugend- und Breitensportes zu gewährleisten.

Die genauen Bestimmungen sind in der „Sportförderrichtlinie der Stadt Pirna über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen im Aufgabenbereich Sport“ festgehalten. Ein Rechtanspruch auf finanzielle Förderung besteht nicht.

Weitere Fördermöglichkeiten

Kommunales Ehrenamtsbudget

Dem Landkreis werden zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements als sogenanntes „Kommunales Ehrenamtsbudget“ finanzielle Mittel des Freistaates Sachsen zur Verfügung gestellt. Dies steht in Abhängigkeit mit der Beschlussfassung zum Haushalt des Freistaates Sachsen durch den Sächsischen Landtag. Grundlage dafür ist die vom Freistaat Sachsen erlassene Kommunalpauschalenverordnung.

Der Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beschloss am 17.12.2018 eine einheitliche Konzeption zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, diese wird nun für das Jahr 2023 angepasst und fortgeschrieben.

Für Vereine und Initiativgruppen im Landkreis bestand somit die Möglichkeit der Förderung von ehrenamtlich geführten Kleinprojekten. Das Antragsvolumen sollte hierbei im Einzelfall zwischen 500 bis 3.000 Euro betragen.

Die erforderlichen Unterlagen stehen unter den folgenden Downloads zur Verfügung. Antragsschluss war am 03.03.2023.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts (vgl. Landratsamt Pirna, 2023).

Bürgerstiftung „Wir für Sachsen“

Mit diesem Programm unterstützt der Freistaat Sachsen ehrenamtlich engagierte Bürger mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung.

Unter folgenden Bedingungen kann eine Förderung im Rahmen der Richtlinie beantragt und gewährt werden:

  1. Das bürgerschaftliche Engagement beträgt durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich.
  2. Die freiwillig Engagierten haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen.
  3. Die freiwillig Engagierten werden nicht für denselben Zweck bereits aus einem anderen Förderprogramm des Freistaates Sachsen oder von Dritten bezuschusst (vgl. Wir für Sachsen, 2023).

Jugendring Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

Seit 1994 bietet der Jugendring Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. (JR SOE e.V.) ein Dach für Vereine und Initiativen, die sich in der Kinder- und Jugendarbeit des Landkreises engagieren. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie Qualitäts- und Fachstandards bilden die Grundlagen der Arbeit. Dabei werden die Ziele regelmäßig überprüft und den aktuellen Bedarfen angepasst.

Speziell werden Förderungen, die vor allem für die Jugendarbeit im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bzw. in ländlichen Regionen aufgelegt wurden, hervorgehoben (vgl. Jugendring SOE, 2023).

Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) hat im Juli 2020 ihre Arbeit in Neustrelitz aufgenommen. Damit gibt es erstmals eine bundesweit tätige Anlaufstelle zur Förderung ehrenamtlichen Engagements. Die Gründung der Bundesstiftung selbst ist ein zentrales Ergebnis der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ und ein gemeinsames Vorhaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (vgl. DSEE, 2023).

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