Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Die zu beantragende Zuwendung ergibt sich aus der Summe kategoriebezogener pauschaler Festbeträge für tätige lizenzierte Engagierte und für Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) des Vereins, die anhand von Fördereinheiten (FE) auf Grundlage der gemeldeten Mitglieder des Vereins berechnet werden.
Aus der Anzahl der Gesamtmitglieder (laut Bestandsmeldung) ergibt sich nach dem Schlüssel 1:10 die maximale Anzahl von Förderein heiten (z.B. 88 Gesamtmitglieder: 10 = 8 FE). Eine Fördereinheit (FE) kann entweder:
- für eine bzw. einen nebenberuflich tätige*n lizenzierten Übungsleiter*in (ÜL/Tr) oder „in Ausbildung“ stehende Person (Zertifikat mit min. 30 LE) in der Sportpraxis,
- für aktive lizenzierte Vereinsmanager*in/Jugendleiter*innen (VM/JL) mit Funktion im Vereinsmanagement oder
- für eine Übungsgruppe (ÜG) im Kinder- u. Jugendsport (laut Bestandsmeldung 1:10) eingelöst werden.
Die in Anträgen bzw. der Bestandsmeldung gemachten Angaben sind für das gesamte Jahr verbindlich. Im Jahresverlauf nachfolgende Mitgliederzu- bzw. -abgänge oder Nachmeldungen lizenzierter Personen können nicht berücksichtigt werden (vgl. LSB Sachsen, 2023).
Gefördert werden kann der Erwerb eines neuen (nicht gebrauchten) Sportgerätes, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele in das Vereinseigentum übergeht. Neben Geräten zur Ausübung einer Sportart können auch (nicht fest verbaute) Geräte zur Ausstattung von Sporthallen, Anlagen und Plätzen, die sich im Vereinseigentum befinden oder bei denen der Verein die Nutzung der Sportstätte noch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Datum des Erwerbs des Gerätes vertraglich gebunden hat, gefördert werden.
Im begrenzten Maße können Hilfsgeräte und Geräte zur Pflege von Sportstätten und Anlagen, bei denen eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt ist, nachrangig gefördert werden. Gegebenenfalls wird ein Nachweis über den fach- und sachgerechten Einsatz des Pflege gerätes gefordert.
Pro Verein kann je nach Budgetlage im Förderprojekt ein Antrag pro Jahr gefördert werden. Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern und Stützpunktvereine können bis zu zwei und Großsportvereine (ab 1000 Mitgliedern) können je nach Antragslage maximal drei Anträge pro Förderjahr bewilligt bekommen. Vereine mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen, Mehrspartenvereine sowie Stützpunktvereine werden bei Überzeichnung des Förderbudgets vorrangig gefördert (vgl. LSB Sachsen, 2023).