Satzung des Kreissportbundes

Der Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. (im weiteren KSB genannt) entstand durch Verschmelzung aus dem Kreissportbund Sächsische Schweiz e.V. und dem Kreissportbund Weißeritzkreis e.V.

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  1. Der Name des Vereins lautet Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. im Weiteren KSB genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Pirna und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Verbandsgebiet des KSB entspricht den Verwaltungsgrenzen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
  3. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen.

1) Zweck des KSB ist es, den Sport für alle, die Erziehung und Bildung im Sport, die Jugendhilfe sowie Kunst und Kultur zu fördern.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Koordination der dazu notwendigen Maßnahmen, sowie das Eintreten dafür, dass allen Einwohnern im Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben

b) die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Land, Landkreis, Kommunen und in der Öffentlichkeit

c) die Vertretung des Sports in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten, sowie die Regelung der damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder

d) die Gewährleistung von Erziehung und Bildung im Rahmen von Kursen, Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen

e) Entwicklung und Durchführung von präventiven und integrativen Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe, z.B. Jugendbegegnungen, Freizeitgestaltungen,Ferienfreizeiten, Interessenvertretungen

f) die Unterstützung beim Bau und Erhaltung von Sportanlagen

g) die Förderung der Vereinstätigkeit

h) die Förderung von Umweltbewusstsein im Sport

i) die Koordination von gemeinsam durch die Mitglieder zu lösender Aufgaben,insbesondere im Kinder- und Jugendsport, sowie bei der Förderung sportlicherTalente

j) die Förderung des Breiten-, Freizeit-, Senioren- und Behindertensports

k) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderungdes Sportes

3) Der KSB erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.

4) Der KSB handelt nach dem Grundsatz, dass Doping und Rassismus mit den Grundwerten des Sports unvereinbar sind.

  1. Der KSB verfolgt im Rahmen § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der KSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des KSB dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des KSB. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den KSB keine Ansprüche auf Zahlung desWertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  5. Der KSB vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

1) Rechtsgrundlagen des KSB sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich das Präsidium zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

a) Geschäftsordnungen für die Organe des KSB

b) Finanzordnung

c) Beitragsordnung

d) Wahlordnung

e) Jugendordnung

f) Ehrenordnung

5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des KSB bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

1) Die Mitgliedschaft der Sportvereine und der Kreisfachverbände im KSB setzt deren Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die Rechtsfähigkeit sowie die Anerkennung der Satzung des KSB voraus.

2) Die Mitglieder geben dem KSB ihr Einverständnis, dass die in der Bestandserhebung angegebenen Personen- und Mitgliedsdaten im Interesse der Erfüllung des Vereinszwecks, der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verwenden dürfen.

a) Ordentliche Mitglieder

die gemeinnützigen Sportvereine

b) Außerordentliche Mitglieder

gemeinnützige Kreisfachverbände

c) Fördernde Mitglieder

Mitglieder, die den KSB bei der Durchsetzung seiner Interessen unterstützen

d) Ehrenmitglieder

Einzelpersonen, die sich Verdienste um den Sport erworben haben, können vom Kreissporttag bzw. Hauptausschuss zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zu den Kreissporttagen sowie zu den Sitzungen des Hauptausschusses einzuladen und haben dort eine beratendeStimme.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des KSB zu richten.

Beizufügen sind für ordentliche Mitglieder:

– eine Ausfertigung der Satzung

– ein Vereinsregistereintrag

– ein Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder

– eine Mitgliederbestandserhebung

– ein Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Über die Aufnahme der Organisation entscheidet das Präsidium.

Die Mitgliedschaft im KSB erlischt durch:

  1. Austritt:
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand des KSB zu erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich.
  3. Auflösung der Mitgliedsorganisation, die dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben ist.
  4. Ausschluss durch den Kreissporttag oder Hauptausschuss nach vorheriger Anhörung

– wegen Wegfall der im § 5 aufgeführten Voraussetzungen

– wegen Beitragsrückstand trotz wiederholter Mahnung

– wegen Verletzung der durch die Satzung den Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen

  1. Der KSB erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Kreissporttag oder vom Hauptausschuss zu beschließen ist.

Die Organe des KSB sind:

  1. Kreissporttag
  2. Hauptausschuss
  3. Präsidium
  4. Vorstand
  5. Sportjugend

1) Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB.

2) Aller 4 Jahre findet ein ordentlicher Kreissporttag statt. Er wird vom Präsidenten (im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten) schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens sechs Wochen zuvor bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

3) Anträge zum Kreissporttag müssen schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Diese gehen spätestens zwei Wochen vor der Tagung den Mitgliedsorganisationen zu.

4) Das Stimmrecht auf dem Kreissporttag wird von den Delegierten wahrgenommen. Dazu gilt:

a) Die Delegierten werden von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern bestimmt.

b) Jeder Delegierte hat eine nicht übertragbare Stimme.

c) Der Delegiertenschlüssel umfasst:

– Mitglieder des Hauptausschusses (vergl. § 13)

– Delegierte der Vereine ab 500 Mitglieder                      1 Delegierter

5) Die Leitung des Kreissporttages erfolgt durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten.

6) Zu Beginn des Kreissporttages hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.

7) Der Kreissporttag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Der Kreissporttag kann jedoch im Einzelfall eine andere Art der Abstimmung beschließen.

8) Satzungsänderungen

a) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen auf dem Kreissporttag.

b) Beschlüsse über die Änderung des Zwecks der Vereinstätigkeit bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen auf dem Kreissporttag.

9) Die Beschlüsse des Kreissporttages sind zu protokollieren und von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Dem Kreissporttag obliegen folgende Geschäfte:

a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes über die abgelaufene Wahlperiode

b. Entgegennahme des Kassenberichtes über die abgelaufene Wahlperiode

c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr

d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres

e. Beschlussfassung zum Haushaltplan des laufenden Geschäftsjahres

f. Entlastung des Präsidiums

g. Wahl

– des Präsidenten

– der bis zu vier Vizepräsidenten

– des Schatzmeisters

– der bis zu sieben Beisitzer

– der bis zu vier Kassenprüfer

h.Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

i. Beschlussfassung über die Auflösung des KSB

j. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Sportjugend

1) Außerordentliche Kreissporttage finden statt:

a) wenn es das Interesse des KSB erfordert.

b) wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter der Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

2) Die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Kreissporttages richtet sich nach§ 10 mit folgenden Abweichungen:

a) die zur Einberufung notwendige Frist kann bis auf höchstens 2 Wochen reduziertwerden.

b) Gegenstand der Tagesordnung sind nur die Gründe, die zur Einberufung geführt haben. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung bei Dringlichkeit der Einwilligung einer Zweidrittelmehrheit des außerordentlichen Kreissporttages.

3) Beschlussfassungen erfolgen gemäß § 10.

1) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums

b) den Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Sportvereine oder deren Vertreter

c) je einem Delegierten der Außerordentlichen Mitglieder

2) Hauptausschusssitzungen werden mindestens drei Wochen vorher mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3) Zu Beginn des Hauptausschusses hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob der Hauptausschuss beschlussfähig ist. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.

4) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Der Hauptausschuss kann jedoch im Einzelfall eine andere Art der Abstimmung beschließen.

5) Der Hauptausschuss tagt einmal im Jahr, außer im Jahr des ordentlichen Kreissporttages.

Dem Hauptausschuss sind folgende Geschäfte vorbehalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr.

d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres.

e) Genehmigung des Haushaltplanes des laufenden Geschäftsjahres.

f) Entlastung des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr.

g) Entgegennahme desTätigkeitsberichtes der Sportjugend.

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand

b) bis zu sieben Beisitzern

c) den Ehrenpräsidenten

d) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter

e) dem Vorsitzenden der Sportjugend

Der Vorstand und die Beisitzer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Das Präsidium hat alle Aufgaben für den Kreissportbund wahrzunehmen, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Das Präsidium kann bestimmte Aufgaben dem Hauptausschuss zur Entscheidung zuweisen. Es ist an die Beschlüsse des Kreissporttages und des Hauptausschusses gebunden.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten

b) bis zu vier Vizepräsidenten

c) dem Schatzmeister

Der Vorstand hat die gesetzlichen Aufgaben des § 26 BGB zu erledigen und unter beratender Mitwirkung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters und des Vorsitzenden der Sportjugend abzuwickeln.

Der KSB wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsamvertreten.

Der Vorstand wird vom Kreissporttag gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

  1. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende wird vom Präsidium bestätigt.
  2. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch das Präsidium.
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des KSB.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte an- zustellen. Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet. Über die Einrichtung von dezentralen Außenstellen oder Stützpunkten entscheidet das Präsidium.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des KSB einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den KSB entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nach gewiesenwerden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  1. Die Sportjugend des Landkreises Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge ist die Jugendorganisation des KSB. Sie führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Sportjugend ist an die Bestimmungen dieser Satzung und die Gemeinnützigkeit des KSB gebunden. Sie legt dem Präsidium Rechenschaft über ihre Tätigkeit und die Verwendung der finanziellen Mittel ab.
  2. Die Sportjugend erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung.
  1. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
  2. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltplan zu erstellen, der nach Beratung vom Präsidium dem Kreissporttag bzw. Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Präsidium dem Kreissporttag bzw. Hauptausschuss zur Bestätigung vorzulegen ist.
  3. Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KSB.

Die vom Kreissporttag gewählten Kassenprüfer überwachen die Geschäfte des KSB (einschließlich Sportjugend). Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dem Präsidium und zum Kreissporttag bzw. Hauptausschuss zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Präsidiums. Art und Umfang der Prüfung ist in der Finanzordnung geregelt.

  1. Die Auflösung des KSB kann nur durch den Kreissporttag oder einen außerordentlichen Kreissporttag erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckevorhandene Vermögen ist dem Landessportbund Sachsen e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu verwenden hat.

Die Satzung wurde auf den außerordentlichen Kreissporttagen des KSB Sächsische Schweiz e.V. am 28.06.2008 und des KSB Weißeritzkreis e.V. am 28.06.2008 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

Endfassung vom 13.03.2008