Sport ist ab dem 01. Dezember 2020 im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nur noch im Freien und im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnbereich gestattet. Das geht aus aktuellen Vorgaben des Freistaates Sachsen hervor, denen sich der Landkreis aufgrund des jüngsten Coronavirus-Infektionsgeschehens anschließt.

Die Zahl der Neuinfektionen ist derzeit im Bundesvergleich in Sachsen hoch. Nach einer Besprechung der Länderchefs mit dem Kanzleramt in der vorigen Woche hat auch das sächsische Kabinett Verschärfungen vor Kurzem des bestehenden Teil-Lockdowns beschlossen.

Die entsprechenden neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst bis 28. Dezember 2020 und beinhaltet Ausnahmen für die Zeit über Weihnachten. In der neuen Verordnung enthalten sind ebenfalls Regelungen für den Sport. Auch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat sich aktuell dazu geäußert.

 

Der LSB erläuterte zunächst die Vorgaben des Freistaates am Montagnachmittag zu diesem Thema bei einem Online-Treffen mit den Stadt- und Kreissportbünden. Demnach gibt es weiterhin Ausnahmen zur Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs. Diese betreffen den Leistungs- und den Schulsport sowie sportwissenschaftliche Studiengänge, aber auch den Individualsport.

Der Individualsport ist demnach — aktuell zumindest theoretisch — allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand pro abgegrenzter Sportfläche prinzipiell möglich. Und zwar nur auf der Grundlage des Hygienekonzepts und unter Beachtung der Empfehlungen der Fachverbände und des Schulsports einschließlich des trainingsbegleitenden Unterrichts im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung.

 

Vor allem ist Individualsport jedoch nur dann in dieser Form möglich, wenn ein bestimmter Grenzwert der Neuinfektionen, der Siebentages-Inzidenz (200), nicht überschritten wird. Dies ist aber derzeit mit wenigen Ausnahmen nahezu in ganz Sachsen der Fall.

Wenn dieser Inzidenzwert mindestens fünf Tage über 200 liegt, bleiben zumindest die Sporthallen für den Individualsport geschlossen. Mannschaftsport und ähnliches ist ohnehin untersagt. Nur Sport oder Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs ist demnach erlaubt. Auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist dies aufgrund der Neuinfektionszahlen der Fall, wie das Landratsamt bestätigt.

 

Der LSB interpretiert diese Sport-im-Freien-Regelung allerdings zumindest so, dass die Öffnung von Außensportanlagen für den Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand pro abgegrenzter Sportfläche der jeweiligen Außensportstätte erlaubt sein dürfte.

Ausgenommen von der Einschränkung seien zudem nur Profisportler. Selbst Leistungssportler mit Kaderstatus, die gegenwärtig von ihrem Arbeitgeber wie z.B. der Bundespolizei freigestellt sind für ihr Training und die Teilnahme an Wettkämpfen, müssen sich an diese 15-Kilometer-Regelung halten.

 

Immerhin: Gremiensitzungen bleiben auch bei einer Inzidenz von über 200 und abweichend von der 15-Kilometer-Regel gestattet. So dürfen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen weiterhin stattfinden. Auch beruflich notwendige Treffen von hauptamtlichen Mitarbeitern des KSB und Vereinsvertretern sind laut LSB erlaubt.

Der Landessportbund teilte mit, er war im Vorfeld der Verabschiedung der neuen Corona-Schutz-Verordnung um eine Stellungnahme zu den möglichen neuen Regelungen gefragt worden. Es habe auch Gespräche mit dem Sächsischen Innenministerium gegeben. Die Stellungnahme sei dann von dort an das Sozialministerium und die Staatskanzlei übermittelt worden.

 

Das Gros der Punkte, insbesondere Stellungnahmen zum Nachwuchssport u.a. wurden allerdings nun doch nicht berücksichtig. Stattdessen habe es sogar noch Verschärfungen gegeben, wie zum Beispiel für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Kadersportler im Amateurbereich. Der LSB bedauert dies sehr, will sich aber in Kürze noch einmal in der Öffentlichkeit konkret dazu äußern.

 

Ungeachtet der Vorgaben des Freistaates können auf kommunaler Ebene bzw. vom Landkreis eigene Regelungen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen vor Ort einzudämmen. Diese Maßnahmen in Form einer Allgemeinverfügung für den Landkreis könnten noch schärfer sein bzw. von den sächsischen Vorgaben abweichen.  Am Montagabend hat der Landkreis eine ab 01. Dezember geltende Allgemeinverfügung online veröffentlicht.

 

Wie das Landratsamt am Montagabend auf Nachfrage des KSB mitteilte, wird der Landkreis zum aktuellen Stand jedoch keine Regelungen dazu treffen, die über die Festlegungen des Freistaates hinausgehen.

Die Sportstätten könnten also dann unter den besagten Bestimmungen geöffnet bleiben bzw. werden, aktuell wären dies zumindest die Außensportanlagen zur Ausübung von Leistungs-, Schul- und Individualsport, wie weiter oben erläutert. Auch entsprechend der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises ist Sport nur im Freien und im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereiches erlaubt.

 

Ansonsten gilt laut Landratsamt beim Thema, wie viele Personen zusammen sein dürfen, die generelle Regelung nach § 2 Abs. 1 der Corona-Schutz-Verordnung.

Demnach ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und in der eigenen Häuslichkeit zulässig mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners,  mit  Personen,  für  die  ein  Sorge-  oder  Umgangsrecht  besteht,  und  mit  Angehörigen  eines  weiteren  Hausstandes  — bis insgesamt fünf Personen. Für die Berechnung der zulässigen Personenzahl bleiben aber dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres außer Betracht.

 

Der Kreissportbund wird über etwaige, weitere Veränderung auf seiner Homepage und seinen Social-Media-Kanälen informieren, sollten diese ein Thema sein.

 

Online-Link zur neuen Corona-Schutz-Verordnung (gilt ab 01. Dezember 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-11-27.pdf

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (gilt ab 01. Dezember 2020)

https://www.landratsamt-pirna.de/download/2020-11-30-Allgemeinverfuegung.pdf

 

Außerdem: Allgemeinverfügung des Freistaates zu den Hygieneregeln (gültig ab 01. Dezember 2020)

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-11-27.pdf

(skl/Foto: skl)