Die Sommerpause ist oder geht zu Ende. In mehreren Sportarten beginnt die neue Saison. Bei Sportveranstaltungen drücken Fans ihren Mannschaften bzw. Lieblingen vor Ort die Daumen. Nicht selten wird aber auch fotografiert oder gefilmt – und anschließend in digitalen Gruppen getauscht oder sogar veröffentlicht. Das betrifft Social-Media-Nachrichten (also Posts bei Instagram, Facebook usw.), Meldungen auf der Vereinshomepage aber auch bebilderte Presseberichte.

Was unter welchen Umständen beim Filmen und Fotografieren auf Sportplätzen untersagt ist und worauf noch geachtet werden sollte, hat der KSB die Justiziarin des Landessportbundes, Verena Wettengel, gefragt. Vorausgegangen waren Anfragen beim Kreissportbund zu dem Thema. Aus den Antworten wurde ein Hinweis-Katalog erstellt.

Das Fazit: Vieles ist durchaus erlaubt, aber es müssen dabei Grundsätze und die Rechte der Abgebildeten beachtet werden, vor allem im Nachwuchsbereich.

Noch ein Hinweis: Mit Rücksicht auf die mitunter bessere Verständlichkeit von Fragen und Antworten wurde sich auf die geschlechtergerechte Schreibweise verzichtet.

 

  1. Dürfen Spiele, Spieler und Zuschauer auf Sportplätzen oder in Sporthallen gefilmt bzw. fotografiert werden. Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Fotografien, die durch natürliche Personen, zum Beispiel Eltern oder Vereinsmitglieder am Spielfeldrand, zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gemacht werden, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO (siehe: Haushaltsprivileg gemäß Artikel 2 Absatz 2). Davon umfasst sind beispielsweise private Fotografien auf Familienfeiern oder auch einer Schulveranstaltung.

Ob dies auch für Sportveranstaltungen gilt, ist nicht explizit entschieden. Jedoch kann man davon ausgehen, dass dieses oben genannte Haushaltsprivileg immer dann nicht mehr greift, wenn die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Das wäre etwa der Fall bei Veröffentlichungen auf einer oder mehreren frei zugänglichen Internetseiten – im Gegensatz zu einer passwortgeschützten Gruppe.

 

  1. Inwiefern kann das Filmen bzw. Fotografieren überhaupt unterbunden werden?

Da das private Fotografieren (auf Sportplätzen) nicht verboten ist, sondern erst die Veröffentlichung von Fotografien, lässt sich ein generelles Fotografier- und Filmverbot schwer begründen. Der Verein bzw. Eigentümer einer Sportstätte kann jedoch von seine Hausrecht Gebrauch machen, wenn offensichtliche Missbrauchsfälle oder wiederholte Verstöße gegen die Regelungen der DSGVO oder des KunstUrhG (siehe weiter unten) auffallen und diese bereits abgemahnt wurden.

 

  1. Inwiefern stehen Vereine in der Kontroll- bzw. Sorgfaltspflicht, dass die Vorgaben eingehalten werden?

Laut Einschätzung der LSB-Justiziarin besteht nur bei einem offensichtlichen Missbrauchsfall eine Pflicht zum Einschreiten, z.B. explizites Fotografieren von kleinen Kindern mit viel nackter Haut. Darüber hinaus besteht die Pflicht des Vereins zu prüfen, welche Fotos durch diesen selbst genutzt und verbreitet werden.

 

  1. Welche Gesetze gelten überhaupt bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos und Videos?

A: Das Datenschutzrecht:
Bei Fotografien von erkennbaren Personen (also mit einer ausreichenden Auflösung der Fotos bzw. Videos) handelt es sich immer um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Wie bei jeder Datenverarbeitung bedarf die Aufnahme einer Fotografie einer Rechtsgrundlage.

Das gilt unabhängig davon, ob eine erkennbare Person gezielt fotografiert worden ist, wie bei einem Portrait, oder ob die Person nur Teil einer abgebildeten großen Menschenmenge ist. Als Rechtsgrundlage kommt die Erfüllung des Vertrages in Betracht (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO), wenn die Anfertigung von Fotografien der Vertragszweck ist.

Auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Datenverarbeitung häufig gestützt werden, und zwar nicht nur das Anfertigen der Aufnahmen, sondern auch deren Veröffentlichung.

Berechtigte Interessen können z.B. in künstlerischen oder dokumentarischen Zwecken liegen, etwa wenn Gebäude oder Denkmäler fotografiert werden und Passanten nur (zufällig anwesendes) Beiwerk sind. Auch bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum ist grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen.

Die Teilnehmer von Feiern in Unternehmen oder Vereinen rechnen damit, dass fotografische Aufnahmen zumindest im Kreis der Teilnehmer veröffentlicht werden, etwa auf einem bestimmten Laufwerk.

Zu Fotos bzw. Videos z.B. bei Sportveranstaltungen oder bei der Sportausübung: Beruht die Veröffentlichung von Fotos auf einer Einwilligung der betroffenen Person, so hat der Verein bei Widerruf der Einwilligung die entsprechenden Fotos zu entfernen. Sofern die Veröffentlichung auf Grundlage des Art. 6 Abs. f) DSGVO (berechtigtes Interesse) und ein Mitglied der weiteren Verwendung widerspricht, muss geprüft werden, ob die schutzwürdigen Interessen des Vereins an der Veröffentlichung den Interessen der widersprechenden Person noch immer überwiegen.

 

B: Das Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem.  Art. 1 und 2 GG

Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt im Rahmen der Veröffentlichung von Bildern ebenfalls in Betracht: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Im Grundsatz ist für die Veröffentlichung also eine Einwilligung erforderlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG (also des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“)

Bilder von einzelnen Zuschauern dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlich werden. Wenn es sich bei der Sportveranstaltung allerdings um eine öffentliche Versammlung nach § 23 (1) Nr. 3 KunstUrhG handelt, entfällt die Einwilligung. (Beispiel: Totale über die Zuschauerbühne).

Bilder von Sportlern fallen als Ausnahme meist unter § 23 (1) Nr. 1 KunstUrhGBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Es muss ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung bestehen, was bei öffentlichen Sportveranstaltungen der Fall ist.

Auch müssen auf dem Foto abgebildete Sportlerinnen und Sportler auf dem Platz und in Aktion zu sehen sein!

 

  1. Gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen Filmen auf allgemeinen öffentlichen Flächen wie Straßen, Passagen, Großveranstaltungen in der Öffentlichkeit oder auf Sportplätzen, wo bei Punktspielen gefilmt wird?

In Bezug auf die Teilnehmer einer (Sport-) Veranstaltung kann auch in diesen Fällen die Veröffentlichung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO gestützt werden, da auch hier ein berechtigtes Interesse des Vereins, über das sportliche Geschehen zu berichten, grundsätzlich bejaht werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Spielgeschehen bzw. der Charakter der (Sport-) Veranstaltung klar zu erkennen ist.

Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn eine Person im Mittelpunkt steht oder gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert wird (z.B. ein Foto vom Torwart).

In Bezug auf minderjährige Teilnehmer gilt jedoch, dass Fotos nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden dürfen, da auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person ausgeht, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Was die Veröffentlichung von Fotos von Zuschauern anbelangt, so ist auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO, welche auf das überwiegende Interesse des Vereins abstellt, als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Wenn es um Bilder geht, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, oder um Bilder von Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ist eine Veröffentlichung auch gem. § 23 KunstUrhG ohne explizite Zustimmung regelmäßig zulässig. In Zweifelsfällen, insbesondere dann, wenn einzelne Personen besonders hervorgehoben präsentiert werden, sollte allerdings die Einwilligung eingeholt werden.

Aber Achtung: Der Verein muss die Teilnehmer auch in diesen Fällen zuvor auf die geplante Veröffentlichung hinweisen und sämtliche Informationen des Art. 13 DSGVO mitteilen (Vorlage siehe Anhang). Insbesondere ist auf die Veröffentlichung von Fotos von Sportveranstaltungen als berechtigtes Interesse der Vereins i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO hinzuweisen.

Eine Pflicht zu individuellen Information entfällt überall dort, wo sich dies als unmöglich erweist. In diesen Fällen kann die Information durch einen Aushang an den Eingängen der Sportstätte beispielsweise erfolgen.

 

  1. Dürfen Mannschaftsfotos veröffentlicht werden?

Mannschaftsfotos von Erwachsenen dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden. Auch hier gilt, dass Vereine laut Art. 6 Abs. 1 DSGVO ein berechtigtes Interesse daran haben, über das Vereinsgeschehen zu informieren. Dazu gehört auch die aktuelle Mannschaftsaufstellung.

Bei Mannschaftsfotos/-filmen von Erwachsenen gilt, dass ein Verein aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO Mannschaftsfotos veröffentlichen darf, da er ein berechtigtes Interesse daran hat, über das Vereinsgeschehen – hier konkret über die Mannschaftsaufstellung – zu informieren.

Auch konkludente Einwilligungen, also durch schlüssiges Verhalten wie z.B. Posieren oder Lächeln in die Kamera, sind wirksam. Den Fotografen trifft allerdings im Streitfall eine Nachweispflicht.

Bei der konkludenten wie bei der ausdrücklichen Einwilligung müssen die fotografierten Personen darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Durch einen möglichen Widerruf ist die Einwilligung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Für Fotografien von Kindern ist immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

In aller Regel liegt durch das Posieren bzw. Lächeln in die Kamera eine konkludente Einwilligung der abgelichteten Personen vor. Denn eine Einwilligung kann nach der DSGVO auch konkludent abgegeben werden.

Anderes gilt bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen! Zwar hat der Verein auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung, jedoch geht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person aus, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist daher stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich!

 

  1. Wann dürfen Nachwuchssportler selbst einer Veröffentlichung einwilligen?

Ab welchem Alter Kinder selbst wirksam die Einwilligung in die Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch Dritte erteilen können, hat die Datenschutz-Grundverordnung nicht eindeutig geregelt. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss die betroffene Person freiwillig und in informierter Weise zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die betroffene Person fähig sein muss, Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung zu erfassen.

Zu der Frage, ab welchem Alter davon auszugehen ist, enthält die Datenschutzgrundverordnung nur vereinzelte Aussagen. So regelt etwa Art. 8 DSGVO, dass bei einem direkt an ein Kind gerichteten Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft das Kind selbst wirksam in die Datenverarbeitung einwilligen kann, wenn es 16 Jahre alt ist. Ist es jünger, bedarf es (auch oder stattdessen) der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Inwieweit diese Regelung der Datenschutzgrundverordnung auf andere Einwilligungserklärungen durch Minderjährige verallgemeinerungsfähig ist, ist allerdings umstritten.

Für die Praxis empfiehlt es sich, sowohl von dem Kind als auch von dessen gesetzlichen Vertretern eine Einwilligung einzuholen, sobald in Betracht kommt, dass das Kind die nötige Verstandesreife haben könnte, um Bedeutung und Tragweite der Einwilligung in die konkrete Datenverarbeitung zu erkennen

 

  1. Wer steht in der Haftung bei Verstößen bezüglich der Erstellung und vor allem Veröffentlichung von Filmen und Fotografien? Der Gastgeberverein, der Eigentümer, der Pächter des Sportplatzes, ggf. die Kommune – oder der Fotograf/Filmer?

Grundsätzlich wird derjenige an Anspruch genommen, der das Bildnis (Foto oder Video, z.B.) erstellt, verbreitet, zugänglich gemacht hat.  Der Verein, Eigentümer, Pächter wird also nicht für die Erstellung oder Verbreitung von Bildaufnahmen in Anspruch genommen werden, wenn dies nicht in seinem Namen oder Auftrag passiert.

Sanktionen bei Verstößen ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen, nicht zuletzt auch aus dem Strafgesetzbuch: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, die Erstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen in besonders schützenswerten Situationen (eigene Wohnung, Hilflosigkeit, Nacktheit von Kindern etc.) gemäß § 201a StGB bestraft oder sofern diese Bildaufnahmen dazu geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Person erheblichen Schaden zuzufügen.

Nach § 33 KunstUrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Nach der DSGVO können als Sanktionen gegen Verstöße

  • der Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens gefordert (Art. 82) und
  • ein Bußgeld verhängt werden (Art. 83).

 

  1. Gibt es Sonderregelungen zu Veröffentlichungen für Presseerzeugnisse bzw. für Verbände wie Kreissportbünde beim Umgang mit diesem Thema?

Veröffentlichungen von Bildmaterial können von Presse und Verband ebenso wie vom Verein über das berechtigte Interesse gem. Art 6 Abs. 1 lit. f gerechtfertigt werden. Wie es bei den Vereinen der Fall ist müssen auch hier sowohl das Urheberrecht des Fotografen als auch die DSGVO und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach den oben genannten Grundsätzen beachtet werden.

  

  1. Gibt es einen Leitfaden für Vereine oder auch für Eltern, auf den man sich beziehen kann zum Thema: Was ist erlaubt und was nicht beim Filmen bzw. Fotografieren im Sport?

Es gibt Informationsmaterial vom Datenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg, womit man sehr gut arbeiten kann. Sie sind hier nachzulesen:
Fotografieren-und-Datenschutz_hinweise
und hier noch ein MUSTER zu Datenschutzhinweisen zum Download:
muster-datenschutzhinweise

 

UND HIER noch die Gesamtübersicht zu diesem Frage-Antwort-Katalogs als pdf-Datei zum Download:
Hinweise_Vereine_Foto_Video_im_Sport

 

Stand: Ende 2022

 

(skl/Foto: skl)