Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich den Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus‘ widmet. Die Regelungen gelten im Zuge der schrittweisen Lockerungen im Freistaat und treten am 4. Mai 2020 in Kraft. Darin enthalten sind neben Hygieneregeln für Schulen, Läden, Bibliotheken und Museen unter anderem auch die entsprechenden Vorgaben für den Vereinssport im Freien. Dieser ist ebenfalls ab Montag in Außensportanlagen unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes erlaubt.

In Punkt 12 der Allgemeinverfügung heißt es, dass auf Sportstätten im Freien nicht mehr als eine Person pro 20 Quadratmeter Nutzungsfläche trainieren dürfe. Der Mindestabstand   zwischen   Sportlern   und   Trainern   ist   in   jeder Trainingseinheit sowie in den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt.

Jeglicher   Körperkontakt   ist   zu vermeiden. Der  Mindestabstand  zwischen  den  Personen  von  mindestens  1,50  Meter  ist  auch  in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.

Beim  Laufsport  ist der  Mindestabstand  hintereinander  zu  vergrößern:  für  schnelles Gehen mit 4 km/h ungefähr 5 Meter und für Läufer mit 14,4 km/h zirka 10 Meter. Enge  Bereiche  sind  zudem so  umzugestalten  oder  der  Zugang  zu  beschränken,  dass  der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen. Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.

Bei ihrer Online-Pressekonferenz am Donnerstagabend hatten Vertreter des sächsischen Staatsregierung erklärt, dass sie bei der konkreten Umsetzung der Vorgaben der neuen Rechtsverordnung auf die Kreativität der beteiligten Akteure vor Ort setze. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. Mai 2020. (skl/Foto: skl)

 

Hier geht es direkt zur vollständigen Allgemeinverfügung mit den Hygienemaßnahmen (gültig ab 4. Mai 2020):
www.coronavirus.sachsen.de/download/Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_2020.pdf