Sportveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen auch gemäß der aktuellen bis einschließlich 9. Januar 2022 Corona-Notfall-Verordnung weiterhin stattfinden. Dies ist laut sächsischem Sozialministerium auch dann der Fall, wenn die Sportveranstaltungen (Training/Wettbewerbe) in den Schulferien stattfinden sollten und die Kinder und Jugendlichen demnach auch nicht in ihren Schulen getestet werden können.

Mit Blick auf die Gesamtteilnehmerzahl gilt dabei zudem, die Kontaktbeschränkungen einzuhalten!

Es dürfen derzeit also neben den Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren maximal 20 geimpfte oder genesene Personen bei der Veranstaltung anwesend sein.

Es wird in der entsprechenden Passage der Corona-Notfall-Verordnung jedoch darauf hingewiesen, dass tagesaktuelle Tests vor solchen Treffen bei allen Teilnehmern empfohlen werden. Sportveranstaltungen im Breiten- und Vereinssport zählen weiterhin zu privaten Zusammenkünften. Die Kontaktbeschränkungen greifen hier also noch immer.

Diese Regelung hat dann auch Einfluss auf die Anzahl des anwesenden Anleitungspersonals bei Nachwuchstraining und -wettbewerben. Wie das Ministerium auf Nachfrage mitteilt, dürfen demnach neben den Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren entweder maximal 20 weitere Personen ab 16 Jahren teilnehmen, die geimpft oder genesen sind. Oder es dürfen stattdessen nur ein Ungeimpfter und eine weitere Person eines anderen Hausstandes mit dabei sein.

 

Ungeimpfte ab 16 Jahren dürfen sich aktuell nur mit einer Person aus einem anderen Hausstand treffen. Sie sind also nahezu ausgeschlossen von Sportveranstaltungen, legt man die aktuell verschärften Kontaktbeschränkungen hierbei zugrunde.

 

Eine Antwort des zuständigen sächsischen Sozialministeriums auf Nachfrage des KSB von heute zu Sportveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen und zu den Testnachweisen: „Schülerinnen und Schüler, die der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterfallen, müssen nicht getestet werden, auch nicht in den Schulferien. Soweit eine Testpflicht besteht (zum Beispiel, wenn es sich nicht um Schülerinnen und Schüler handelt), darf dieser bei Beginn der Veranstaltung nicht älter als 24 Stunden sein bzw. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen.“

Die erforderlichen Übungsleiter, das Betreuungspersonal und auch die Kampfrichter für entsprechende Nachwuchs-Sportveranstaltungen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Sie müssen demnach nachweisen, dass sie vollständig geimpft (ab 15. Tag nach der zweiten Impfung) oder genesen (der entsprechende positive PCR-Test darf mindestens 28 Tage bzw. maximal 6 Monate alt sein) sind. Oder sie können einen zertifizierten negativen (Schnell)test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, um Zutritt zu der Nachwuchssportveranstaltung zu bekommen.

Allerdings muss die oben genannte Kontaktbeschränkung auch bei Nachwuchssportveranstaltungen bezüglich aller Personen ab 16 Jahren (maximal 20 Personen und 2G ODER 1 Ungeimpfter plus 1 weitere Person) eingehalten werden.

Darüber hinaus sind laut neuer Verordnung Sitzungen von Gremien untersagt – mit Ausnahme von zwingend vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Hierunter zählen auch notwendige Mitgliederversammlungen. Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen u.a. gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen. Die Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen sind auch hier einzuhalten.

(skl/Foto: skl).