Sportveranstaltungen gelten nach der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung als private Zusammenkünfte, an denen Geimpfte, Genesene, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und maximal 10 ungeimpfte Personen teilnehmen können. Im Innenbereich ist zudem neben diesen Kontaktbeschränkungen (die während der Vorwarnstufe draußen wie drinnen gelten) die 3G-Regel zu beachten. Es müssen also tagaktuelle negative (Schnell)Tests nachgewiesen werden vor dem Zutritt zur Sporthalle. Die Tests können in Testzentren, aber auch vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.

Von diesem Sonnabend an sollen indes wieder kostenlose Coronavirus-Schnelltests für alle möglich sein. Das geht aus Medienberichten vom heutigen Freitag hervor. Eine entsprechende Regelung wurde demnach in einer Verordnung des geschäftsführenden Bundesgesundheitsministers Jens Spahn festgelegt, die nun veröffentlicht worden sei.

Somit haben laut der Mitteilung (wieder) alle mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Schnelltest durch geschultes Personal – unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status, wie es heißt.

Darüber hinaus besteht nach Aussage des Sächsischen Sozialministerium in dessen heute aktualisiertem FAQ-Frage-Antwort-Katalog durchaus schon jetzt die Möglichkeit, dass mehr als 10 Ungeimpfte bei Sportveranstaltungen mitwirken können. Die ist unter folgendem Link auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de nachzulesen:

https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html#a-5874

Dort steht: Wenn der Einsatz von ehrenamtlich Tätigen (z. B. Schieds- oder Kamprichter, Ordnungshelfer) zwingend erforderlich wird, um überhaupt die Durchführung der Sportveranstaltung zu gewährleisten, können auch mehr als 10 Ungeimpfte mitwirken, wenn die Ungeimpften getestet sind und eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Tagesaktuelle negative Tests und die Maskentragepflicht für die Ungeimpften sind demnach zwingende Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß dieser Ausnahme.

Das Ministerium verweist zudem darauf, dass der Landessportbund Sachsen auf seinen Seiten einen Corona-FAQ-Katalog als Handreichung zur ersten Information für Vereine anbietet, u. a. zu erlaubten Tätigkeiten im Verein, Vergütung von hauptamtlich Angestellten oder Honorarkräften, Umgang mit Mitgliedbeiträgen oder auch Informationen zu Trainingslagern oder GEMA-Beiträgen. Der FAQ-Frage-Antwort-Katalog des LSB soll nach eigenen Angaben in Kürze aktualisiert werden:
https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq/

Noch ein Hinweis:
Wenn die Überlastungsstufe in Sachsen erreicht sein sollte mit Blick auf die belegten Covid-19-Krankenhausbetten treten verschärfte Kontaktbeschränkungen in Kraft. Im Innenbereich (auch beim Sport) gilt dann zusätzlich 2G. Dann haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt.

Als genesen gilt man, wenn der positive PCR-Test maximal sechs Monate oder mindestens 28 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung durchgeführt worden ist. Vollständig geimpft ist man am 15. Tag nach der entsprechenden letzten Impfung.

Derzeit sind 1.217 „normale“ Betten in sächsischen Krankenhäusern mit Covid-19-Patienten belegt. Wird u.a. der Grenzwert von 1.300 solcher Betten an drei Tagen in Folge überschritten, tritt die Überlastungsstufe am übernächsten Tag in Kraft. Die Inzidenz spielt aber anders als früher keine entscheidende Rolle bei dieser Corona-Infektionsschutz-Regelung. Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge lag die Sieben-Tage-Inzidenz am Freitag bei 1.031,0 und damit erstmals über der 1.000er-Marke.

(skl/Foto: skl)