Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutz-Verordnung und der entsprechenden Allgemeinverfügung des Freistaates am 1. September 2020 gibt es bei Sportwettkämpfen in Sachsen keine Teilnehmerbeschränkungen. Das Sächsische Sozialministerium bestätigte am Dienstagabend eine entsprechende Anfrage des Kreissportbundes. Als Teilnehmer gelten so etwa  Sportler, Trainer und Betreuer. Für Zuschauer trifft dies jedoch nicht zu.

Generell ist laut Sozialministerium bei Sportveranstaltungen mit Publikum – hierzu zählen auch begleitende Personen, wie z.B. Eltern von bei Wettkampf teilnehmenden Kindern – vorab ein genehmigtes Hygienekonzept vorgeschrieben. Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht ist der Bereich Freizeit- und Breitensport mit einer Besucherzahl von bis 50 Personen.

Auf Grundlage der Empfehlungen  und  Vorschriften des Freistaates  sind aber auch für Sportstätten schriftliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen. Diese sollten jeweils insbesondere, soweit möglich,  die Abstandsregelung  zu anderen  Personen sowie  weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.

Genutzte Räume sind häufig gründlich zu lüften, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Aktivitäten im Freien sind Aktivitäten in geschlossenen Räumen vorzuziehen. Konzepte von Fachverbänden sind bei der Erstellung von (sportart)spezifischen Hygienekonzepten zu beachten.

Beim Training aus als bei Wettkämpfen sollen die Hygieneregeln zum Infektionsschutz weiterhin befolgt sowie –  wo immer es möglich ist – Kontakte minimiert und Mindestabstände eingehalten werden.

Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 50 Zuschauern müssen Konzepte bei der zuständigen kommunalen Behörden bzw. beim Gesundheitsamt zur Genehmigung vorgelegt werden. Fristen dafür sind bitte bei der jeweiligen Behörde nachzufragen.

Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen ab 1. September 2020 in Sachsen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die jeweilige Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Hierbei ist gemeint, dass es nicht unerhebliche, zu berücksichtigende Unterschiede gibt, wie zum Beispiel zwischen einem klassischen Konzert und einem emotionsgeladenen Sportwettkampf.

Entscheidend für die Durchführung sei laut Gesundheitsministerium aber stets die Entwicklung der Infektionszahlen. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der angedachten Veranstaltung würden Groß- und Sportveranstaltungen jedoch ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Erlaubt sind indes auch weiterhin Betriebs- und Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweilige Feier draußen oder drinnen stattfindet. Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln ebenfalls möglich.

Die neue Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020. Die Verordnung und die entsprechenden Hygieneregeln sind auch auf der Homepage des KSB und dessen Coronavirus-Infosammlung nachzulesen.

(skl/Foto: skl)