Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden – wie in Sachsen insgesamt auch – immer mehr Coronavirus-Neuinfektionen gemeldet. An diesem Freitag lag die Sieben-Tages-Inzidenz bei über 450. Die für die sogenannte Vorwarnstufe entscheidende Auslastung der Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normal- und auf Intensivstationen (650/180 Betten) in Sachsen ist laut Sozialministerium an diesem Freitag erreicht worden. Die Tendenz ist auch hierbei steigend.

Gleiches gilt für die Sieben-Tage-Hospitalisierungsrate, also die Zahl der Covid-19-Einweisungen in Krankenhäuser – die Schwellenwerte lauten hier 7,00 bzw. 12,00. Jeder Wert für sich kann die Vorwarn- oder die Überlastungsstufe auslösen.
Sind die Grenzwerte an fünf Tagen in Folge überschritten, würden am jeweils übernächsten Tag die Vorwarn- oder ggf. später die Überlastungsstufe (ab 1.300/420 Betten) in Kraft treten.

Dies hätte Folgen auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie auf alle nicht-kommerziellen (Sport)Veranstaltungen – im Innenbereich und sogar auch im Außenbereich. Grundlage dafür ist die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die am 21. Oktober in Kraft getreten war und bis einschließlich 17. November 2021 gilt.

Einschränkungen drohen dann nicht nur aufgrund der 2G-Regelung, die bei Erreichen der Überlastungsstufe verpflichtend ist, sondern auch wegen der Kontaktbeschränkungen.

Bei 2G dürfen nur noch nachweislich geimpfte und genesene Personen teilnehmen. Dies ist der Fall, wenn die Überlastungsstufe an fünf Tagen hintereinander überschritten worden ist. Als genesen gilt man, wenn der positive PCR-Testnachweis einer Coronavirus-Infektion höchstens sechs Monate alt ist, mindestens aber 28 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung erstellt worden ist. Vollständig geimpft ist eine Person am 15. Tag nach der jeweils letzten Impfung.

Die Vorwarnstufe tritt nach den aktuellen Covid-19-Betten-Entwicklungen frühestens am kommenden Donnerstag, dem 04. November 2021, in Kraft. Eine offizielle Verkündung ist zuvor erforderlich.

Gilt die Vorwarnstufe, sind Nachweise tagesaktueller negativer Tests noch gestattet, um bei Vorlage oder nach beaufsichtigter Durchführung vor Ort die Sportstätten im Innenbereich betreten zu dürfen. Es gilt also 3G in den Innensportstätten. Im Außenbereich gibt es keine 3-G- oder 2-G-Regelung. Doch es gibt auch hier die dann in Kraft tretende Kontaktbeschränkung.

Die Regelung dazu ist leider komplex. Die Umsetzung der Vorgaben ist mitunter schwierig.

Grundsätzlich sehen die Kontaktbeschränkungen vor, dass sich – unabhängig von der Höhe des Inzidenzwertes – bei Erreichen der Vorwarnstufe nur noch zehn ungeimpfte Personen aus verschiedenen Haushalten zeitgleich treffen dürfen, egal ob im Innen- oder Außenbereich.

Diese Beschränkung gilt dann für sämtliche nicht-kommerzielle Veranstaltungen, also nicht nur für Training und Wettbewerbe im Amateur- bzw. Freizeitsportbereich, sondern auch für andere Zusammenkünfte wie zum Beispiel Mitgliederversammlungen oder andere Vereinstreffen. Auch dies hat das sächsische Sozialministerium am Freitag auf Anfrage des KSB bestätigt.
Ebenso bestätigt wurde die entsprechende Regelung bei Erreichen der Überlastungsstufe. Dann dürfen sich nur noch Personen aus zwei Haushalten miteinander treffen.

Ausgenommen von allen jeweiligen Kontaktbeschränkungen sind aber demnach stets alle Geimpften und Genesene (Begriffsdefinition siehe weiter oben) sowie Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren.

Es besteht allerdings nach Auskunft des Sozialministeriums vom Freitag bei der Vorwarnstufe die Möglichkeit, dass Veranstaltungen, bei denen es feste zugewiesene Sitzplätze gibt, stattfinden können mit mehr als 10 ungeimpften Personen verschiedener Haushalte. Entscheidend ist dabei: Ist der Veranstaltungsraum so gewählt, dass die Mindestabstände zwischen den Sitzen von 1,50 Meter in jeden Fall eingehalten wird?

Wird das so umgesetzt, besteht die Möglichkeit, dass sich bei der Vorwarnstufe mit der Zutrittsvoraussetzung von 3G mehr als 10 ungeimpfte Personen verschiedener Haushalte zeitgleich in dem Raum bzw. auf dem (Sport)platz aufhalten dürfen. Das Ministerium geht davon aus, dass aufgrund dieser Mindestabstände zwischen den festen Sitzen der erforderliche Schutz bestehen kann.

Können aber die Mindestabstände mit den Sitzen im Raum oder auf dem (Sport)platz nicht eingehalten werden, dürfen sich dort nur über das sogenannte „2G plus“ mehr als zehn ungeimpfte Leute ab 14 Jahren aufhalten.

„2G plus“ bedeutet, dass der Zutritt nur für Personen erlaubt ist, die geimpft, genesen oder einen (mitunter selbst zu zahlenden) aktuellen negativen PCR-Test vorweisen können.

Die Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen, müssen sich dann aber maximal in Zehner-Gruppen in dem Raum oder auf dem (Sport)platz bewegen. Der Abstand zu den anderen Teilnehmern der Veranstaltung (Geimpften und Genesenen) muss dabei stets mindestens 1,50 Meter betragen.

Überall dort, wo es keine festen zugewiesenen Sitzplätze gibt, und Menschen in Bewegung sind, gelten die Kontaktbeschränkungen draußen wie drinnen wie weiter oben beschrieben ohne Ausnahme und ohne diese „2G plus“-Option.

Prinzipiell ist bei der Vorwarnstufe auch das 2G-Modell als Option der Veranstalter wählbar. Pflicht ist hingegen nur 3G, und dies nur im Innenbereich.

Gilt die Überlastungsstufe, dann ist jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen im Innenbereich ohnehin nur für Geimpfte und Genese und unter 14-Jährige erlaubt. 2G ist dann Pflicht.

Draußen gilt kein 3G oder 2G. Jedoch gilt auch, dass sich nur noch Personen aus zwei verschiedenen Hausstände zeitgleich treffen können, die ungeimpft sind.

Für sämtliche Veranstaltungen im Innenbereich gelten derzeit außerdem weiterhin die Mindestabstandsregelungen, Maskenpflicht in engen Bereichen und für alle nicht sportlich aktiven Teilnehmer sowie die gängigen Hygieneregeln. Die Maskenpflicht gilt nicht für sportlich aktive Schüler im Sportunterricht.

Kontakte müssen bei Training und Wettkämpfen im Innenbereich weiterhin erfasst werden. Die 3G- bzw. 2G-Regel gilt für alle Sportler, Trainer, Betreuer und Besucher, die Zutritt zur Sportstätte im Innenbereich haben wollen.

Im Falle von 3G (und nur bei 3G) sind Schüler, die regelmäßig in ihren Schulen getestet werden, von der Nachweispflicht ausgenommen. Nicht mitgezählt werden allerdings in jeden Fall Kinder unter sechs Jahren und auch Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind.

Darüber hinaus ist regelmäßiges Lüften im Innenbereich äußerst wichtig. Und was bei Sportveranstaltungen, also Training und Wettbewerben, mit Blick auf die Pandemie generell zu beachten ist, wurde in der Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln in Punkt 6 auf Seite 6 zusammengefasst.

Aktuelle Meldungen und Hinweise zum Nachlesen gibt es zudem in der Info-Sammlung des KSB zum Thema Coronavirus unter: https://kreissportbund.net/news/informationen-coronavirus/

Wichtige Dokumente:
Corona-Schutz-Verordnung (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
https://kreissportbund.net/wp-content/uploads/2021/10/Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-10-19.pdf

Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-AV-Hygiene-vom-20-10-2021.pdf

Kompakt-Übersicht des Freistaates Sachsen zu Regelungen für Veranstaltungen (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Regeluebersicht-Veranstaltungen-CoronaSchVO-19-10-2021.pdf

Kompakt-Übersicht des Freistaates Sachsen zu Regelungen für Einrichtungen und Angebote – inklusive Sport im Innenbereich (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Regeluebersicht-Einrichtungen-und-Angebote-CoronaSchVO-19-10-2021.pdf

 

(skl/Foto: skl)