Aufgrund der anhaltenden Sieben-Tage-Inzidenz von deutlich über 35 Neuinfektionen (das ist der Schwellenwert) je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gilt bei Sport(veranstaltungen) im Innenbereich weiterhin die bisherige 3G-Regel – und zwar für Sporttreibende, Anleitungspersonal und für alle Besucher.

Dies bestätigte das Sächsische Sozialministerium (SMS) auf KSB-Nachfrage am Freitag. Grundlage sei die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die bis einschließlich 20. Oktober 2021 gilt.

Egal, ob Training oder Wettbewerb: Neben der Kontakterfassung der Teilnehmer und einem schriftlich vorliegenden Hygienekonzept z.B. für die jeweilige Veranstaltungen im Innenbereich und Sportstätte im Innenbereich dürfen Personen demnach nur noch beispielsweise Sporthallen betreten, wenn sie nachweislich geimpft, genesen oder negativ auf Covid-19 getestet sind.

Die 3-G-Nachweis müsse also „von allen Personen, die an der Sportausübung in irgendeiner Form beteiligt sind, beispielsweise auch Sportler, Schiedsrichter und Trainer sowie für alle Zuschauer erbracht werden“.

 

Der Nachweis eines negativen Tests, der mitunter unter Aufsicht vor Ort, direkt vor Betreten der Sporthalle, erbracht werden kann sei neben dem Nachweis von vollständiger Impfung oder vom Genesenen-Status „die Grundvoraussetzung für den Zutritt sämtlicher Personen“.

 

Die jeweiligen 3-G-Nachweise (schriftlich, digital oder eben als Test vor Ort unter Aufsicht durchgeführt) müssen demnach tatsächlich erbracht werden. Eine einfache Unterschrift des Teilnehmenden bzw. Besuchers reicht als Nachweis nicht aus.

 

Eine Ausnahme bilden Kinder unter 6 Jahren sowie Schüler (auch Berufsschüler), die regelmäßig in der Schule getestet werden – und dessen ungeachtet auch in den Schulferien, was das SMS bereits am vorigen Montag auf Anfrage mitgeteilt hatte.

 

Doch was ist mit Personal, das in der jeweiligen Sporthalle tätig ist? „Wenn die Vereinsangestellten in irgendeiner Form an der Sportausübung beteiligt sind, müssen sie den 3G-Nachweis erbringen, ebenso wenn Sie lediglich als Zuschauer anwesend sind“, teilte ein Sprecher des SMS am Freitag mit.

 

„Sind die Personen anwesend, weil sie als Vereinsmitglieder Aufgaben übernehmen (z.B. als Hallensprecher) oder weil Sie die Innensportanlage betreuen (beispielsweise als Hausmeister), müssen Sie keinen 3G-Nachweis erbringen“, heißt es weiter von dem Ministeriumssprecher.

 

Bei Schulungen und Fortbildungen bzw. Lehrgängen und Ähnliches im Innenbereich, die zum Beispiel über die Stadt- und Kreisbünden bzw. über den Landessportbund Sachsen angeboten werden, gelte ebenfalls stets die Zutrittsregelung mit 3G-Nachweis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SächsCoronaSchVO)

 

Für Mitgliederversammlungen und entsprechenden Gremiensitzungen von Vereinen gilt die 3G-Regel laut LSB-Angaben indes nicht. Es müssen aber in der Einrichtung, in der das jeweilige Treffen stattfindet bestimmte Voraussetzungen geschaffen sein (Hygiene, Mindestabstand, regelmäßiges Lüften, Hygienekonzept, Kontakterfassung vorab).

Wenn der Betreiber oder Eigentümer der Einrichtung für solche Vereinsversammlungen jedoch entsprechende eigene Vorgaben gemäß der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung hat bzw. macht, muss z.B. von den Gästen auch die 3G-Regel eingehalten werden.

Außerdem: Die sogenannte „Überlastungsstufe“ ist nach derzeit gültiger Sächsischer-Corona-Schutz-Verordnung erreicht – und damit auch die 2G-Pflicht (Negativ-Tests sind dann als Nachweis NICHT mehr möglich für den Halleneintritt), wenn sowohl der Schwellenwert von 12,00 bei der Sieben-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen erreicht ist und der Belastungswert (mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten in Sachsen) von 1.300 Betten für die Normalstationen oder 420 Betten für die Intensivstationen erreicht ist. Der 2G-Nachweis gilt dann laut SMS für die oben genannten Personengruppen.

 

Am heutigen Freitag lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bei 93,6. Die Hospitalisierungsrate beträgt 1,53. Die Covid-19-Bettenbelegung auf Normalstationen 155, und die auf Intensivstationen 75. Alle Angaben sind auf der KSB-Homepage tagesaktuell wie auch die Nachrichten und jeweiligen Verordnungen zum Thema in der KSB-Infosammlung nachzulesen, im Bereich NEWS unter „Informationen Coronavirus“: https://kreissportbund.net/news/informationen-coronavirus/)

 

(skl/Foto: skl)