Vorstandssitzungen und notwendige Mitgliederversammlungen von Sportvereinen in Sachsen sind auch während des befristeten Lockdowns im November weiterhin als Präsenzveranstaltungen erlaubt. Das geht aus der heutigen Antwort auf eine Anfrage des KSB an das Sächsische Sozialministerium hervor. Sowohl bei Vorstandssitzungen als auch bei notwendigen Mitgliederversammlungen sind jedoch laut Sozialministerium die allgemeinen Hygieneregeln, so etwa unter anderem der Mindestabstand von 1,50 Metern, zu beachten.

Der Landessportbund Sachsen (LSB) geht darüber hinaus in seinem heute veröffentlichten Frage-Antwort-Katalog auf die Durchführung solcher Vereinsveranstaltungen ein.

Demnach könnte das Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO bei größeren Vereinen zu Problemen führen, wenn Räumlichkeiten zur Durchführung gesucht werden. Der LSB verweist daher auf alternative Möglichkeiten, die sich auf das im März 2020 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beziehen. Dieses enthalte Änderungen von Gesetzen, deren Regelungen auch Sportvereine betreffen und bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden seien.

Dem jeweiligen Vorstand werde so ermöglicht, für Mitgliederversammlungen in diesem Jahr Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“ (§ 5 Abs. 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

Während bei den Neuregelungen für Genossenschaften direkt auf Video- und Telefonkonferenzen Bezug genommen wurde, stehe im Gesetzestext oder seiner Begründung keine Erklärung, was unter „elektronische Kommunikation“ verstanden werden soll. Es sei aber laut LSB wohl davon auszugehen, dass sowohl telefonische als auch audio-visuelle Beteiligung ermöglicht wird.
Abweichend von der bisher notwendigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder zur Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Satzungsregelung sei es in diesem Jahr nur erforderlich, dass innerhalb der zu setzenden Abstimmungsfrist mindestens die Hälfte aller Mitglieder „ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.“ (§ 5 Abs. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

Für die Fassung des Beschlusses ist davon die notwendige Mehrheit zu erzielen, so der LSB.

(skl/Foto: skl)