Wettkämpfe ohne Publikum sind in Sachsen unter strikter Einhaltung der in der aktuellen Allgemeinverfügung des Freistaates enthaltenen Abstands- und Hygieneregeln zum Gesundheitsschutz erlaubt. Das geht aus entsprechenden Anfragen des Kreissportbundes an das sächsische Sozialministerium (SMS) und das sächsische Innenministerium (SMI) hervor.

Für das Sporttreiben in und auf Sportstätten gelten die in der Allgemeinverfügung genannten Hygienevorschriften. Diese sind laut SMI „grundsätzlich einzuhalten – egal ob zum Training oder bei Wettkämpfen“.
Lediglich für den Profibereich gelten demnach die Vorgaben bzw. Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes.

Nach Auskunft des Sozialministeriums wird zwischen Freizeit-/Amateursport und Profi-/Kadersport unterschieden. Der Profi-/Kadersport ist  gegenüber dem Freizeit-/Amateursport privilegiert (Stichwort: Abstandsregelungen). Ob im Freizeit-/Amateurbereich auch Wettkämpfe erlaubt sind, wurde „nicht ausdrücklich geregelt, ist aber dahingehend auszulegen, dass auch Wettkämpfe Trainingszwecken dienen können“. Insofern sind laut SMS auch Wettkämpfe ohne Publikumsverkehr erlaubt, wenn die Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden können.

Seit dem 15. Mai 2020 dürfen mit Einverständnis der Betreiber bzw. Eigentümer in Sachsen neben Außensportstätten auch wieder Innensportstätten ohne Publikum genutzt werden für den Trainingsbetrieb, genauso wie zuvor schon Außensportanlagen. Das geht aus Paragraph 6, Punkt 16 der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung hervor.

In der Allgemeinverfügung des sächsischen Sozialministeriums, der Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus‘, sind die Auflagen wie zum Beispiel Abstandsregelungen (1,50 Meter Mindestabstand, usw.) und unter Punkt 13 auch konkrete Hygienemaßnahmen für die Nutzung von Sportstätten aufgeführt.

Dazu zählt vor allem die Erstellung und Einreichung eines entsprechenden umfassenden Hygienekonzeptes durch den jeweiligen Verein. Das Hygienekonzept ist fachliche Grundlage für den Übungsbetrieb und beim Vermieter der Sportstätte einzureichen.

Die entsprechenden Vorgaben des Freistaates gelten zunächst bis einschließlich 5. Juni 2020. Wie es danach weitergeht und welche Regelungen zu erwarten sind, stehe laut den Ministerien derzeit noch nicht fest.  Verbindliche Aussagen dazu werden jedoch am 3. Juni 2020 erwartet.

(skl/Foto: skl)

 

 

Online-Links zu folgenden Unterlagen (in aktueller Fassung):

 

Allgemeinverfügung zu Hygieneregeln (Anordnung, gültig bis 5. Juni 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygienemassnahmen-2020-05-12.pdf

 

Corona-Schutz-Verordnung (gültig bis 5. Juni 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-05-12.pdf

 

FAQ-Frage-Antwort-Katalog des Landessportbundes Sachsen:
190520_CORONA FAQ-Katalog_LSBneu

 

Sportartspezifische Informationen vom DOSB, unter dem Beitrag „Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben“:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken

 

Hygiene-Konzept (Beispiel):
Hygienekonzept_2020Muster_verein

(Word/docx-Format)
Hygienekonzept_2020Muster_verein

(pdf-Datei)