Das sächsische Kabinett hat sich an diesem Dienstag auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis einschließlich 31. August 2020, also praktisch über die gesamte Dauer der Sommerferien in Sachsen.
Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Coronavirus gelten weiterhin: Also die Kontaktbeschränkungen (Treffen im öffentlichen Raum sind nur von zwei Hausständen oder zehn Personen zulässig), das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Laut der neuen Verordnung sind ab 18. Juli 2020 aber wieder Sportwettkämpfe mit Publikum mit bis zu 1.000 Personen zulässig – wenn ein entsprechendes, genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen indes kein genehmigtes Hygienekonzept.

 
Ab 1. September 2020 dürfen laut der Pressemitteilung des Freistaates vom Dienstagnachmittag zudem wieder Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn „eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung möglich“ ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober 2020 untersagt.
Die neue Verordnung enthält einige weitere Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli 2020 auch Betriebs- und Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind ebenfalls möglich.
Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können auch wieder stattfinden. Ab 1. September 2020 ist dies zudem mit über 1.000 Personen gestattet, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist.
 
In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und im Zirkus kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich.
In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
 
Weitere Lockerungen in Schulen und Kitas
Das Kultusministerium hat darüber hinaus an diesem Dienstag die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt ebenfalls am 18. Juli 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. August 2020. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Kitas seien bereits seit dem 29. Juni 2020 im Regelbetrieb. Die allgemeinen Hygienebestimmungen sowie die Gesundheitsbescheinigung gelten hier weiter fort.
 
Laut Kultusminister Piwarz setze der Freistaat „mit Blick auf die Erkältungszeit im Herbst strategisch eher auf ein schnelles Testungsverfahren für Kinder, die Symptome zeigen“. Dazu gebe es derzeit Gespräche mit Experten.
 
Nach den Sommerferien wechseln auch alle Schulen wieder in den Normalbetrieb. Bis dahin gibt es weitere Lockerungen bei den schulischen Veranstaltungen. Sie sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulässig. Den Schulanfängern solle zum Beispiel eine feierliche Schulaufnahme mit Zuckertütenübergabe im Beisein beider Eltern und der Geschwister ermöglicht werden.
Auch mit Blick auf die freiwilligen Lernangebote der Sommerschulen finden laut der Ministeriumsmitteilung weitere Erleichterungen statt, so können externe Partner das Schulgelände und die Schule betreten. Eltern und externe Partner sind dabei verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen pädagogischen Grundes entfällt die Verpflichtung. Internate an Schulen können ab dem 18. Juli 2020 den Regelbetrieb aufnehmen.
 
In Kitas und im Hort bleibt die Gesundheitsbescheinigung bis zum 30. August bestehen. Der Hort startet mit den Sommerferien in den Regelbetrieb.
Einrichtungsfremden Personen, insbesondere Eltern, Personensorgeberechtigten oder andere zum Abholen Berechtigten, ist das Betreten der Einrichtung gestattet. Sie sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen zu wahren.
 
Elternabende, Elterngespräche, Fachberatung, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen oder Vorsorgeangebote sowie sonstige Veranstaltungen, die dem pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtung entsprechen, sind zulässig. Auf dem Einrichtungsgelände ist ein ausreichender Abstand zwischen erwachsenen Personen einzuhalten.
Einrichtungsbezogene Veranstaltungen sind auf dem Gelände mit Zustimmung der Einrichtungsleitung gestattet. Voraussetzung dafür ist, dass die allgemeinen Hygienebestimmungen eingehalten werden und ein ausreichender Abstand zwischen den Beteiligten besteht.
 
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(skl/Foto: skl)