Ab kommenden Dienstag, dem 1. September 2020, gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung sowie entsprechend angepasste Hygieneregeln. Gesundheitsministerin Petra Köpping sowie Innen- und Sportminister Prof. Dr. Roland Wöller haben sich am Dienstag bei einer Pressekonferenz zu den Entscheidungen des Kabinetts geäußert. Im Freistaat gelten demnach ─ weiterhin ─ die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus: die bisherigen Kontaktbeschränkungen, das Mindestabstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel.
Ein Verstoß gegen die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht wird ab 1. September mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Sachsen war neben Sachsen-Anhalt das einzige Bundesland, das bislang auf eine solche Maßnahme verzichtet hatte. Nachdem es aber immer wieder zu sich häufenden Beschwerden und Verstößen gekommen war, soll nun auch im Freistaat zur Kasse gebeten werden. Ausgenommen von dieser Tragepflicht seien Schwerbehinderte oder Menschen mit einem entsprechenden ärztlichen Attest.

Erlaubt sind dagegen weiterhin Betriebs- und Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen. Bei Familienfeiern sind bis zu 100 Personen als Teilnehmer möglich. Dabei spiele es laut Petra Köpping übrigens keine Rolle, ob die jeweilige Feier draußen oder drinnen stattfindet.

Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen indes stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die jeweilige Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Hierbei ist gemeint, dass es nicht unerhebliche, zu berücksichtigende Unterschiede gibt, wie zum Beispiel zwischen einem klassischen Konzert und einem emotionsgeladenen Sportwettkampf.

Weihnachtsmärkte ─ soweit gehen die Planungen hierzu─ werden wie Jahrmärkte und Volksfeste in Sachsen bei entsprechenden genehmigten Konzepten ebenfalls erlaubt sein. Entscheidend für die Durchführung sei aber stets die Entwicklung der Infektionszahlen, die sich in Sachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern in Deutschland nicht erst zuletzt eher positiver darstellen.

Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der angedachten Veranstaltung würden Groß- und Sportveranstaltungen jedoch ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Die neue Rechtsverordnung, die voraussichtlich am 27. August veröffentlicht werden soll, gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020. Die Unterlagen wie auch die entsprechenden Hygieneregeln werden dann auch auf der Homepage des KSB und dessen Coronavirus-Infosammlung nachzulesen sein.

 

NEUE Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen (gültig ab 01. September 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-08-25.pdf

(online)

NEU_SMS-Corona-Schutz-Verordnung vom 250820

(pdf-Datei als Download)

(skl/www.sachsen.de/Foto: skl)