Sport und Bewegung sind während der aktuellen Ausgangsbeschränkungen des Freistaats im Radius von bis zu 15 Kilometern Entfernung von der eigenen Wohnung erlaubt. Unter anderem geht das aus einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom Dienstag in Bautzen hervor.
Um zum nachfolgenden Zwecke der Bewegung und des Sports ans gewünschte Ziel zu kommen, könne man sich demnach innerhalb des nunmehr klar eingegrenzten Gebiets notfalls auch mit dem Auto fortbewegen. Die klar definierte Grenze von maximal 15 Kilometern Entfernung von der eigenen Wohnung dürfe aber eben nicht überschritten werden, nicht mit dem Auto, nicht mit dem Öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit Zügen, und auch nicht zu Fuß und nicht mit dem Rad usw.
Der Hintergrund zu dieser Klärung: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte am Dienstag einen Eilantrag gegen die Verordnung des Sächsischen Gesundheitsministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus vom 31. März 2020 abgelehnt und auch einige Passagen der aktuellen Rechtsverordnung samt Ausgangsbeschränkungen näher beleuchtet.
Gemäß der aktuellen Rechtsverordnung es Freistaats ist das Verlassen des Hauses ohne triftigen Grund bis Ende des 19. April 2020 untersagt. Zumindest bis dahin. Ausnahmen gibt es einige wenige, zum Beispiel die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit u.a.
Sport und Bewegung an der frischen Luft vorrangig in der häuslichen Umgebung sind alleine, mit dem Lebenspartner oder Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Nur im Ausnahmefall darf man aber von einer zweiten Person, die nicht im eigenen Haushalt wohnt, begleitet werden.
Dem Antragsteller war laut einer Medieninformation des OVG vom Dienstag zum einen unklar, was es gemäß der Rechtsverordnung bedeute, dass Sport und Bewegung im Freien nur „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ möglich seien − und was darunter zu verstehen sei, dass der Aufenthalt im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sei.
Dabei stellte der mit dem Fall beschäftigte Senat des OVG nun auch fest, dass dieser „massive Eingriff zur Erreichung des legitimen Ziels, weitere Infektionsfälle zu verhindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung an COVID-19 erkrankter Personen zu gewährleisten, geeignet“ sei − trotz der weitreichenden Einschränkung der Freiheitsrechte der Menschen. Der Eingriff sei zudem vertretbar, weil er zeitlich begrenzt sei. Die aktuelle Rechtsverordnung tritt mit Ende des 19. April 2020 außer Kraft.
Laut dem Senat des OVG können der Vorschrift zum anderen „hinreichend sicher entnommen werden, dass „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ meint, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs, also mit dem Zug oder der S-Bahn erreicht werden könnte.“
Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln „innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde wird hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel − also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad − erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt.“
Dies gelte laut der Medieninformation des OVG „unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen“ wird. Entscheidend sei, dass Sport und Bewegung im Freien gemäß der Rechtsverordnung des Freistaats nicht weiter als in 15 Kilometer Entfernung von der eigenen Wohnung erlaubt sind. Bei Verstößen gegen die Rechtsverordnung des Freistaats drohen deftige Bußgelder.
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.(skl/Foto: skl)
Mehr zu der Entscheidung des OVG ist in der entsprechende Medieninformation nachzulesen, unter: https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_2_2020.pdf