Zutritt nur mit 3G-Nachweis, Hygienekonzept und Kontakterfassung: Die Sieben-Tage-Inzidenz ist nun auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden. Damit treten ab dem morgigen Donnerstag Einschränkungen im Alltag in Kraft, was natürlich auch Veranstaltungen bzw. den Sport im Innenbereich betrifft. Die Regeln beziehen sich nicht auf Sport im Freien.

 

Zutritt für Sportler nur mit 3G-Nachweis

Sport im Innenbereich ist gemäß den Vorgaben der bis 22. September 2021 gültigen aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ab dem 16. September 2021 nur noch unter Vorlage eines 3G-Nachweises und einer Kontakterfassung für die aktiven Sportler und Sportlerinnen in Sporthallen erforderlich. Das bedeutet, wer Sport treiben will in Sporthallen muss entweder geimpft, genesen oder negativ auf Covid-19 getestet sein.

Vollständig geimpft bedeutet, dass die letzte Corona-Schutz-Impfung mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung stattgefunden hat. Genesen heißt, dass das positive PCR-Testergebnis nachweislich mindestens 28 Tage alt ist oder maximal sechs Monate zurückliegt.

 

Alles zur Testpflicht

Ein Testnachweis sollte bestenfalls von geschultem Personal bzw. in Testzentren erbracht werden. Er muss jedoch sonst „unter Aufsicht“ vor Ort erfolgen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder, die noch nicht eingeschult wurden. Ebenfalls ausgenommen vom Testnachweis sind Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

Das heißt: Alle Schüler – und hier wird keine Angabe zu einem bestimmten Alter oder einer Klassenstufe bzw. Schulart gemacht – sind von einem Testnachweis befreit, wenn in ihren Schulen regelmäßig gemäß der Verordnung getestet wird.

Wenn für den Zutritt zu einer Einrichtung ein negativer Testnachweis erforderlich ist, kann der Test gemäß Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln auch von entsprechend geschultem Personal vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.

Die Testpflicht betrifft indes nicht die Besuchenden, solange es keine Großsportveranstaltungen betrifft, gemeint sind hier Veranstaltungen von mehr als 1.000 Besuchern oder kommerzielle bzw. gewerbliche Veranstaltungen.

Anleitende Personen, also Trainer und Übungsleiter oder entsprechende Betreuer müssen sich hingegen zweimal wöchentlich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen.

Ausgenommen sind auch hierbei stets Geimpfte und Genesene. Auch für den Dienst- und Leistungssport sowie für medizinisch notwendige Behandlungen und Maßnahmen, etwa im Rehasport-Bereich mit jeweils vorliegender Arztverordnung gelten Ausnahmeregelungen.

Bei Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gilt: Einmal in der Woche muss ein negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Referenten bzw. Lehrpersonal vorgelegt werden, Kontakterfassung ist Pflicht.

Grundsätzlich müssen aber immer die entsprechenden Vorgaben der Betreiber bzw. Eigentümer der Veranstaltungsräumlichkeiten (wie Sporthallen) eingehalten werden. Es wird empfohlen, sich vorab mit diesen dazu in Verbindung zu setzen

 

Großveranstaltungen

Für Großveranstaltungen ab zeitgleich 1.000 Besuchern gelten dann weiterführende Regeln. Bei bis zu 5.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist eine 50-prozentige Auslastung durch Besuchende möglich, falls diese nicht alle den 3G-Nachweis vorlegen. Ab 5.001 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist eine maximale 50-prozentige-Auslastung bis maximal 25.000 gleichzeitig Besuchende erlaubt.

 

Maskenpflicht

Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist auch bei Veranstaltungen generell in Sporthallen verpflichtend, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. So etwa in engen Hallenbereichen, am Eingang, in Toiletten, aber auch auf Zugängen zu Zuschauerrängen etc.

Werden Veranstaltungen im Innenbereich mit Publikum, also mit Besuchern, durchgeführt, ist zudem eine Zutrittsbegrenzung für eine maximale Personenzahl umzusetzen. Diese ist so zu wählen, dass zu unbekannten Dritten ein Mindestabstand von 1,10 Metern eingehalten wird. Alternativ soll bei der Vergabe von festinstallierten Sitzplätzen jeweils mindestens ein Sitzplatz zwischen unbekannten Dritten freigelassen werden. Optische Hilfen bzw. Markierungen können dabei hilfreich sein.

 

Schriftliches Hygienekonzept

Auch diese Maßnahmen zum Infektionsschutz müssen – wie bisher – in einem schriftlichen Hygienekonzept festgehalten werden, das auf Nachfrage bei Kontrollen vorgezeigt werden kann. Lüftungskonzeption und weitere Vorgaben zur Einhaltung der Mindestabstände müssen ebenfalls in dem Papier auftauchen. Genehmigungspflicht sind die Hygienekonzepte indes nicht.

 

Wie müssen Kontakte erfasst werden?

Zur Kontakterfassung: Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und eine barrierefreie Datenerhebung vorzusehen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden. Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

 

Gremientreffen und Mitgliederversammlungen sind erlaubt

Die Durchführung von Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen sowie Wahlen und Abstimmungen bei Vereinstreffen in Präsenz ist grundsätzlich gestattet. Der 3G-Nachweis und die Kontakterfassung sind nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorrätig sind und die weiteren Hygienevorgaben wie Abstandsregelungen etc. umgesetzt werden.

 

Mehr unter:
https://www.landratsamt-pirna.de/corona-ab-16-september-wieder-strengere-regeln-24082.html

(Veröffentlichung des Landkreises Sächsische Schweiz/Landratsamtes vom 14. September 2021)

UND

https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq

(FAQ-Katalog des Landessportbundes zu Corona und Sport)

SOWIE

in der Info-Sammlung des KSB zum Thema Corona und Sport, einschließlich tagesaktueller Inzidenzen und Bettenbelegungen von Covid-19-Patienten in Krankenhäusern (Vorwarnstufe und Überlastungsstufe, derzeit kein Thema):
https://kreissportbund.net/news/informationen-coronavirus/

 

(skl/Foto: skl)