Die neue bis einschließlich 20. Oktober 2021 gültige sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist am Donnerstag in Kraft getreten. Damit gilt unter den aktuellen Schwellenwerten (Inzidenz, Covid-19-Bettenkapazitäten in Krankenhäusern bzw. Hospitalisierung) auch das optionale 2G-Modell.

Darüber könnten auch bei Veranstaltungen im Innenbereich und Sport im Innenbereich unter anderem Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen sowie die Maskenpflicht aufgehoben werden– wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gilt weiterhin die bisherige 3G-Regel. Das heißt: Neben der Kontakterfassung der Teilnehmer und einem schriftlich vorliegenden Hygienekonzept z.B. für die jeweilige Veranstaltungen im Innenbereich und Sportstätte im Innenbereich dürfen Sporttreibende nur noch beispielsweise Sporthallen betreten, wenn sie nachweislich geimpft, genesen oder negativ auf Covid-19 getestet sind.

Der Landessportbund Sachsen bestätigte am Freitag noch einmal, dass der Testnachweis vor Ort „unter Aufsicht“ erbracht werden könne. Es braucht also kein extra für Tests geschultes Personal. Die Aufsicht bei der Durchführung von Covid-19-(Selbst)tests sollte am besten durch eine zuvor bestimmte Person erfolgen und bestenfalls vermerkt werden.

Die Aufsichtsperson muss laut LSB vorab wissen, wie der Test korrekt durchgeführt wird. Dies ergibt sich aus der „Bedienungsanleitung“ in der entsprechenden Selbsttest-Verpackungsbeilage.

Der so zustande gekommene (negative) Test kann allerdings ausdrücklich nicht mehr für andere Zwecke verwendet werden, also nur für den Zutritt zum Sport im Innenbereich. Das hatte bereits das Sächsische Sozialministerium auf eine KSB-Nachfrage hin betont.

Anders sieht es bei Testergebnissen aus, die maximal 24 Stunden vor der (Sport)veranstaltung, dem Training oder Wettbewerb im Innenbereich von geschultem bzw. zertifizierten Personal bzw. in Testzentren erbracht worden sind. Diese können auch in anderen Bereichen als Testnachweis benutzt werden.

Ein Testnachweis (für den Zutritt in Sporthallen) ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren bzw. für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden. Ebenfalls ausgenommen vom Testnachweis sind Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Corona-Verordnung unterliegen.

Außerdem: Laut der neuen Corona-Schutz-Verordnung (Paragraf 6) sind „Personen, die sich sportlich betätigen“ ausgenommen von der Maskenpflicht.

Das bedeutet bei sämtlichen sportlichen Aktivitäten müssen aktive (!) Teilnehmer keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies Regelung gilt offensichtlich inzidenzunabhängig und unabhängig vom Mindestabstand.

Für alle weiteren nichtaktiven Teilnehmer und auch Besucher gilt: Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll jeweils ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

(skl/Foto: skl)

 

 
Neue Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen (Onlinelink):