Das Sächsische Kabinett hat am 20. Juli 2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt damit bis 25. August 2021 im Freistaat.

Die Staatsregierung hatte bereits am 13. Juli 2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. die Regeln für Großveranstaltungen und zur Maskenpflicht in Geschäften (wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann) angepasst. Anlass dafür war ein Beschluss der Staatskanzleien der Bundesländer.

Wichtig für den Vereinssport und Sportveranstaltungen bleibt vor allem:

Sportstätten, egal ob drinnen oder draußen, können weiterhin ohne Personenbegrenzung, ohne allgemeine Testpflicht und ohne genehmigtes Hygienekonzept genutzt werden, solange die die Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt.
Derzeit liegt der Schwellenwert in Sachsen, wo am 25. Juli 2021 auch die Sommerferien beginnen, sogar trotz zuletzt wieder leicht steigender Werte noch unter 10.

Bei Sportveranstaltungen mit Publikum mit gleichzeitig UNTER 1.000 Besuchern muss weiterhin ein Hygienekonzept eigenverantwortlich schriftlich erstellt und umgesetzt werden. Das Konzept muss insbesondere die Abstandsregelungen zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. Zum Publikum gehören alle Anwesenden in der jeweiligen Sportstätte, die nicht zu Sporttreibenden und Anleitungspersonal zählen.

Das Hygienekonzept muss einen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes benennen.

Spezifische Regelungen gelten jedoch auch unter Inzidenzen von 10. Diese werden in der Allgemeinverfügung zu den Hygienevorgaben (Online-Link am Textende) im Freistaat aufgelistet.

Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen. Es ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach dem Training beziehungsweise der Veranstaltung in geschlossenen Räumen gewährleistet.

Diese Hygieneregeln gelten ebenfalls für die Tanzschulen und Tanzsportvereine, auch wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10 unterschreitet.

Zudem müsse für die Einhaltung eines Mindestabstandes in Sportstätten und Veranstaltungsräumen eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen in Abhängigkeit von der Raumgröße, Zugangsbeschränkungen sowie organisatorische Regelungen im Konzept festgelegt werden.

Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein. Auf die Abstandsregelungen ist gegebenenfalls auch vor dem Gebäude hinzuweisen.

Enge Bereiche sind zu vermeiden und gegebenenfalls umzugestalten. Warteschlangen sind zu vermeiden. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz wieder den Schwellenwert von 10, ist ein Einlassmanagement (beispielsweise durch Zählsysteme, Terminvergabe und anderes) ist zu gewährleisten.

Die bedarfs- oder nutzungsabhängige, mindestens arbeitstägliche Reinigung von Flächen, Gegenständen und Trainingsgeräten sowie deren Frequenz sind beizubehalten.

Die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren muss nach Betreten der Sportstätten gegeben sein.

Generell gilt für sämtliche genutzte Räumlichkeiten häufig gründlich durch Stoß- oder Querlüften zu lüften. Dabei sollten Büroräume mindestens stündlich, Seminar- und Besprechungsräume alle 20 Minuten gründlich gelüftet werden.

Mitgliederversammlungen und andere Gremiensitzungen sind unter Einhaltung der bereits genannten Hygienevorgaben weiterhin möglich.

Mit der jetzigen Änderung der bis 25. August 2021 geltenden Corona-Schutz-Verordnung wurden, die in Sachsen bereits geltende Regelungen für Großveranstaltungen präzisiert.

Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern zulässig, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt UND die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  • eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten – vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
  • Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
  • ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen,
  • abseits des eigenen Platzes müssen die Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
  • die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
  • im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden.

Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besuchern.
Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt zu den Besuchern.

 

Bei der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt ab sofort die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten (!) werden kann.
Bei (Sport)veranstaltungen mit Publikum ist von einem Mindestanstand von 1,10 Metern die Rede.

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testpflicht am Arbeitsplatz, also auch in Vereinen gültig, verständigt:
Beschäftigte müssen ab Montag, dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.

Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Informationen zu weiteren sportspezifischen Inhalten sind nachzulesen im regelmäßig aktualisierten FAQ-Frage-Antwort-Katalog des Landessportbundes Sachsen:
https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq

 

Wichtige Dokumente/Hinweise in Sachsen (Online-Links):

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (geänderte Fassung vom 14. Juli 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-06-22-Lesefassung2021-07-14.pdf

Anordnung zu den Hygieneauflagen in Sachsen (Fassung vom 14. Juli 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-07-16.pdf

Frage-Antwort-Katalog des Landessportbundes zum Thema Corona (geändert am 16. Juli 2021):
https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq

 

(skl/Foto: skl)