Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Lage und entsprechender gesetzlicher Vorgaben ist der Sportbetrieb stark eingeschränkt, die Öffnung von Sportstätten ist mit wenigen Ausnahmen verboten. Eine dieser Ausnahmen ist – ebenfalls unter Einschränkungen – der Rehabilitationssport. Laut Jahresstatistik gibt es im Landkreis über 3.300 Aktive in mehreren Sportvereinen. Nachdem es mehrere Nachfragen von Vereinen zu dem Thema gab, hat der KSB beim LSB und beim fachlich zuständigen Sächsischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes (SBV) dazu nachgefragt, unter welchen Bedingungen Rehasport überhaupt möglich ist.

Der SBV vertritt mehr als 85 Prozent der Rehasportler im organisierten Sport in Sachsen. Er ist mit mehr als 40.000 Mitgliedern in 353 Mitgliedsvereinen einer der mitgliedsstärksten Landesfachverbände im LSB Sachsen.

Dem Verband zufolge ist Rehasport derzeit grundsätzlich möglich, auch im Verein. Alle Teilnehmer der Rehasport-Angebote müssen dazu aber eine ärztliche Verordnung vorweisen. Denn die Ausnahme des Rehasport sei nur dann für Teilnehmer zulässig, wenn für sie eine medizinische Notwendigkeit besteht.

 

Des Weiteren muss der Rehasport von einem zertifizierten Übungsleiter in einem zuvor für solche Angebote zertifizierten Verein betreut werden. Der Verein, der Rehasport anbietet, sollte außerdem Mitglied beim Sächsischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes sein.

 

Es ist allerdings nicht ohne Weiteres möglich, dass sich eine „normale“ Sportgruppe (z.B. Rückensport, Entspannungskurse usw.) zu einer Rehasport-Gruppe umbenennt, damit die Gruppe dann während des aktuellen Teil-Lockdowns doch weiter trainieren kann.

Um als Rehasport-Gruppe anerkannt zu werden, muss sich diese beim SBV anmelden, zertifizieren lassen und auch von einem zertifizierten Trainer bzw. Übungsleiter betreut werden. Eine Umbenennung bzw. Neubezeichnung wäre dann im Prinzip vergleichbar mit der Neuanmeldung eine Rehasport-Gruppe. Dem SBV sind indes aktuell keine übermäßigen bzw. sich außergewöhnlich häufenden Neuanmeldungen bzw. Zertifizierungen dieser Art bekannt.

 

Darüber hinaus ist zu beachten: Auch Rehasport-Angebote dürfen derzeit nur unter Einhaltung der Hygieneauflagen stattfinden. Bis zu maximal 15 Teilnehmer pro Kurs seien dann möglich, allerdings müssen auch dann die entsprechenden räumlichen Gegebenheiten vor Ort vorhanden sein. Laut SBV gelten für den Rehasport Mindestabstandsflächen von fünf Quadratmetern pro Teilnehmer.

Dem SBV zufolge gebe es aber keine deutschlandweit einheitliche Regelung, und es seien eben auch nicht alle sächsischen Anbieter von Rehasport in dem Verband organisiert. Im Sinne des Infektionsschutzes und der Kontaktbeschränkungsgebotes und der vielen Teilnehmer, die zu den Risikogruppen zählen, sei jedoch die Umsetzung dieser Auslegung des SBV entsprechend der Vorgaben aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen dringend für alle Anbieter zu empfehlen.

 

Dessen ungeachtet besteht neben dem Schulsport und dem Leistungssport als Ausnahme auch die Möglichkeit, dass Sportstätten für den Individualsport öffnen dürfen, wenn dieser allein, zu zwei oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben wird. Sind räumliche Trennungen innerhalb einer Sportstätte möglich, dann darf in diesen Teilsportstätten innerhalb einer Sporthalle oder Außenanlage auch jeweils Individualsport allein, zu zwei oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden. Mannschaftssport ist verboten.
Stets müssen aber auch bei der Ausübung von Individualsport die Hygieneauflagen eingehalten werden, die sich aus der Corona-Schutz-Verordnung und der entsprechenden Allgemeinverfügung ergeben.

 

Mehr zum Thema Rehasport im Teil-Lockdown unter: https://www.behindertensport-sachsen.de/index.php?id=27&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1299&cHash=9d9137f79f284be021fd7b2b2a7f3294

 

(skl/Foto: skl)