Der LSB Sachsen weist in einem aktuellen Schreiben vom Freitag auf die Fördermöglichkeiten der „Novemberhilfe“ hin. Danach können grundsätzlich auch Vereine antragsberechtigt sein, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten Lockdown im November 2020 auf eine der beschriebenen Weisen betroffen ist. Und zwar ohne dass sie sich in bereits seit Längerem als dem 31. Dezember 2019 bestehenden und nicht überwundenen (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befinden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seiner Homepage Informationen dazu veröffentlicht, die unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html abgerufen werden können.

Hierin zu dem Thema werden einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Novemberhilfe“ erläutert. Sie sind als Hintergrundinformationen für Antragsteller gedacht.
Die pdf-Datei dazu (Frage-Antwort-Katalog) mit den für Vereine relevanten Markierungen des Landessportbundes ist jetzt auch auf der Homepage des KSB herunterzuladen. Vor allem Punkt 1.2. enthalte den Bezug zum Sport.

Ein Antrag auf finanzielle Unterstützung könne nur über sog. „prüfende Dritte“ gestellt werden. Das sind Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Nähere Auskünfte finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-antrag-mit-pruefendem-dritten.html.

Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Informationen zum Verhältnis der Antragsmöglichkeiten der Corona-Soforthilfe für Sportvereine sind außerdem online nachzulesen beim LSB unter https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-soforthilfe/ unter dem Punkt „Kann die Soforthilfe für Sportvereine auch zusammen mit anderen bundesweiten oder sächsischen (staatlichen) Nothilfen beantragt werden?“