Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat nach mehreren Anfragen nun eine Mitteilung veröffentlicht zu dem Thema, ob während der behördlich angeordneten Hallenschließungen (aber auch darüber hinaus) Vereinsangebote mit Musiknutzung nicht nur auf der Homepage des Vereins, sondern auch über Youtube und ähnliche Kanäle verbreitet werden können, um den Vereinsmitgliedern eine Trainingsmöglichkeit anzubieten.

Vom Service-Center der zuständigen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) haben Vereine dazu sehr unterschiedliche Auskünfte erhalten. Der DOSB habe sich daher mit seinen Verhandlungspartnern in Verbindung gesetzt, um in diesem Punkt Klarheit zu schaffen.

Die GEMA hat dem DOSB schließlich Folgendes mitgeteilt:

  1. Für Inhalte mit Musik Ihrer Sportvereine auf Youtube und anderen Plattformen entstehen keine zusätzlichen Lizenzkosten (andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte müssen die Vereine selbstverständlich beachten).
  2. Sportvereine, die mit uns Einzellizenzverträge für Musiknutzungen in Hallen etc. abgeschlossen haben, müssen für die Schließzeiträume keine Lizenzgebühren bezahlen; die Rückzahlungsanträge werden online erfolgen; über das Prozedere werden die Sportvereine gesondert informiert.
  3. Sollten Sportvereine nach Corona das Kursangebot etc. weiterhin über die Social Media Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an.
  4. Sollten Sportvereine diese Angebote über die eigenen Homepages anbieten wollen, bedarf es einer Lizenzierung nach unserem Tarif VR-OD-10 oder wir erweitern unseren Pauschalvertrag.

Wie der DOSB weiter mitteilt, habe er zum Jahresbeginn einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen, der bis Ende 2023 gültig ist und kein Streaming von Trainings- oder Kursangeboten auf der Homepage umfasst. Abgegolten sind lediglich Musiknutzungen im Rahmen der Berichterstattung über Veranstaltungen der Vereine (z.B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfeste, etc.). Sollten die Landessportbünde eine Erweiterung des DOSB-Pauschalvertrages um diesen Punkt wünschen, bittet der Justiziar des DOSB um eine entsprechende Beschlussfassung der LSB. Es wird aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass dies zu einer nochmaligen Erhöhung des jährlich zu zahlenden Pauschalbetrages führen würde.

 

Das Originalschreiben des DOSB ist in der Informationssammlung des Kreissportbundes zum Thema Coronavirus zu finden im  Bereich „Hinweise rund um das Thema GEMA“ unter:

www.kreissportbund.net/downloads/hinweise-corona/

 

(lsb/dosb/skl/Foto: skl)