Im Zuge der seit diesem Mittwoch bis 20. April, 0 Uhr, geltenden neuen Rechtsverordnung des Freistaats hat Landrat Michael Geisler noch einmal darauf hingewiesen, dass die Ausgangsbeschränkungen im Landkreis unverändert durchgesetzt werden. Auf der Internetplattform Facebook schrieb er zudem, dass im Landkreis für den Passus in der Verordnung  zu „Sport und Bewegung im Freien“ eine klare Definition des Wohnbereichs gelte.

„Nach § 7 des BGB, dort heißt es, der Wohnbereich, die Wohnung ist der Ort des ständigen Wohnaufenthaltes. Das heißt mit Nähe des Wohnbereiches sind die Grenzen des Wohnortes, nämlich die der Wohngemeinde definiert“, erklärt Landrat Geisler. Also gelte weiterhin, dass „Personen, die diesen im Personalausweis eingetragenen Wohnort für Sport, Wandern, Feiern und so weiter nicht verlassen dürfen. Zuwiderhandlungen werden sanktioniert“. Diese wie alle anderen erlassenen oder angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor der unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus. (skl/Foto: df)