Die deutschlandweite “Corona-Notbremse”, also die entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzeshat auch Einfluss auf den BreitensportKindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres soll es ermöglicht werden, in Gruppen von fünf Personen im Außenbereich Sport zu treiben.  

Anleitungspersonen der Kinder müssten indes ein nicht mehr als 24 Stunden altes negatives Covid-19-Testergebnis nachweisen. Dazu erreichten den KSB von Vereinen mehrere Anfragen. 

Die Tests müssen „anerkannt sein“ in Sachsen. Das sind die üblichen Schnelltests definitiv. Statt sich Tests dafür zu kaufen und die Selbstauskunft-Dokumente dafür auszudrucken, auszufüllen und zu unterschreiben, können sich Übungsleiter bzw. Trainer oder Betreuungspersonal – wie alle anderen Bürger übrigens auch – kostenlos und gegebenenfalls sogar mehrmals die Woche in den Testzentren auf eine Coronavirus-Infektion bzw. auf Covid-19 testen lassen. 

Somit hätten sie auch gleich den sicheren Nachweis schwarz auf weiß bei einer Kontrolle auf dem Sportplatz 

Wie das Landratsamt am Montag bestätigt, könne man sich mindestens (!) einmal pro Woche auf Covid-19 kostenlos testen lassen. Darauf hat jeder Bürger Anspruch. Sofern es die Schnelltestkapazitäten vor Ort in den Testzentren ermöglichen, könnte man sich beliebig häufig testen lassen.

Gesetzliche Grundlage dafür ist die Corona-Testverordnung unter Paragraf 4a in Verbindung mit Paragraf 5: 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-TestV_BAnz_AT_09.03.2021_V1.pdf

Die Außensportstätte könnte indes auch weiterhin räumlich unterteilt genutzt werden, sofern Mindestabstände, Hygiene- und Kontaktregeln bei der Durchführung von kontaktfreiem Sport eingehalten werden. 

Ansonsten soll Sport nur kontaktlos höchstens zu zweit oder für Angehörige desselben Hausstandes gestattet sein. In der Öffentlichkeit aber auch in Privaträumen dürfen sich Angehörige eines Haushaltes nur noch mit einem weiteren Menschen treffen. 

(skl/Foto: skl)