Schülerinnen und Schüler müssen nach aktuellen Stand auch während der Ferienzeit KEINE negativen Covid-19-Testnachweise erbringen, wenn sie Sport im Innenbereich treiben wollen. Das teilte das Sächsische Sozialministerium auf Anfrage des Kreissportbundes am heutigen Montag mit.

„Gemäß Paragraf 4 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, von weiteren Testnachweisen zum Beispiel im Rahmen von 3G befreit“, heißt es in dem Antwortschreiben. „Diese Regelung gilt unabhängig von der Ferienzeit, das heißt auch in den Herbstferien muss von dieser Personengruppe kein gesonderter Testnachweis vorgelegt werden.

Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung gilt noch bis einschließlich 20. Oktober 2021.

Aufgrund der anhaltenden Sieben-Tage-Inzidenz von deutlich über 35 Neuinfektionen (das ist der Schwellenwert) je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gilt weiterhin die bisherige 3G-Regel. Das heißt: Neben der Kontakterfassung der Teilnehmer und einem schriftlich vorliegenden Hygienekonzept z.B. für die jeweilige Veranstaltungen im Innenbereich und Sportstätte im Innenbereich dürfen Sporttreibende nur noch beispielsweise Sporthallen betreten, wenn sie nachweislich geimpft, genesen oder negativ auf Covid-19 getestet sind.

Der Testnachweis vor Ort kann „unter Aufsicht“ erbracht werden, der jeweilige Test gilt aber nur dort und an dem Tag. Maximal 24 Stunden alte Tests, die in Testzentren von zertifiziertem Personal durchgeführte wurden, können auch in anderen Einrichtungen verwendet werden.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler. Ein Testnachweis (für den Zutritt in Sporthallen) ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren bzw. für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden. Ebenfalls ausgenommen vom Testnachweis sind Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testpflicht nach der Schul- und Kita-Corona-Verordnung unterliegen.

 

(skl/Foto: skl)