Wettkämpfe mit Publikum werden wieder erlaubt, der Mindestabstand ist aber beim Sport – wo immer möglich – weiterhin einzuhalten: Laut der neuen Corona-Schutz-Verordnung  des Freistaates sind ab 18. Juli 2020 in Sachsen Sportwettkämpfe mit Publikum mit bis zu 1.000 Personen wieder zulässig – wenn (und nur dann) ein entsprechendes, genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport (und nur diese) mit bis zu 50 Besuchern benötigen indes kein genehmigtes Hygienekonzept.

Das sächsische Sozialministerium hat zudem nun auch die neue Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln veröffentlicht, die morgen in Kraft tritt. Darin aufgeführt sind auch die Hygieneregeln für Sportstätten, Fitness-und Sportstudios sowie Tanzschulen und Tanzvereine, darunter auch die speziellen Hygieneauflagen für Sportwettkämpfe mit Publikum.

Demnach gilt weiterhin das Gebot, Kontakte möglichst auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Raumgelten, sind, soweit möglich, auch innerhalb  von  Einrichtungen  umzusetzen.

 

Konkret muss laut der Allgemeinverfügung Folgendes (größtenteils wie bisher schon) beachtet werden:

 

  1. Die  Anzahl  der  jeweils  zugelassenen  Sportler,  Tänzer  bzw.  Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab. Die Teilnehmeranzahl sollte die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern während  des  Trainings ermöglichen und  ist  im  Konzept  der  Sportstätte  bzw.  Einrichtung abzubilden.
  2. Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
  3. Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter  diesen  Bedingungen  ist  auch  die  Öffnung  von  Umkleiden  und  Duschen möglich.
  4. Möglichkeiten  zum  Händewaschen  (mit  entsprechendem  Abstand  zueinander) müssen  ausgerüstet  sein  mit  Flüssigseife  und  zum  Abtrocknen  mit  Einmalhandtüchern. Elektrische  Handtrockner  sind  weniger  geeignet,  können  aber  belassen  werden,  wenn  sie bereits eingebaut sind.
  5. Trainingseinheiten bei Mannschaftssportarten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt  auf  ein  Minimum  beschränkt  wird.  Bei  Übungsspielen  und  Wettkämpfen  ist  auf zusätzliche körperliche Kontakte (gemeinsamer Torjubel u.ä.) zu verzichten.
  6.  Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.
  7. Es besteht in den Sportstätten bzw. Einrichtungen keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Während der Trainingszeit ist das wiederholte Auf-und Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckungen zu unterlassen, da dadurch eine höhere Infektionsgefahr entsteht.
  8. In Tanzschulen und Tanzvereinen ist während des Trainings ein Wechsel der Tanzpartner zu  minimieren. Tanzlehrer  bzw.  Assistenten  dürfen  gemeinsam  tanzen.  Extrakurse  für Risikogruppen (z.B. Seniorentanz) sollten nicht angeboten werden.
  9. Trainings- und auch Wettkampfgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
  10. Nach  Möglichkeit  sollte  die  Bezahlung  per  Überweisung  erfolgen  und  der  Tresen  mit Schutzvorrichtungen (z. B. Acrylglasscheiben) versehen werde

 

Neu sind die speziellen Hygieneauflagen für Sportwettkämpfe mit Publikum:

  1. Werden Sportwettkämpfe mit Publikum durchgeführt, ist  die Einhaltung  des Mindestabstandes von  1,5  Metern in  allen  Bereichen  der  Sport-oder  Veranstaltungsstätte zu  ermöglichen. Davon ausgenommen sind bei Aufeinandertreffen gemäß Kontaktbeschränkung Personen aus zwei Hausständen oder zehn Personen.
  2. Die Einhaltung von größeren Abständen als dem Mindestabstand von 1,5 Metern wird dringend empfohlen, wenn die Veranstaltung mit lautem Jubel, Gesängen usw. verbunden ist.
  3. In Bereichen, in denen eine Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist  (Einlass,  Erwerb  von  Speisen  und  Getränken oder Ähnliches), ist  eine  Mund-Nasen-Bedeckung  zu tragen.
  4. Für Veranstaltungen  in  geschlossenen  Räumen  ist  ein  Lüftungskonzept zu  erstellen und umzusetzen. Dieses Lüftungskonzept muss eine gesteigerte Frischluftzufuhr  vor, während und nach der Veranstaltung gewährleisten.
  5. Es  sind  organisatorische  Vorkehrungen  zu  treffen,  dass  im  Falle  eines  späteren  positiven SARS-CoV-2-Testes  (Infektion mit dem Coronavirus) eines  Teilnehmenden  oder  Besuchers  die  Gesundheitsämter  bei  der datenschutzkonformen   und   datensparsamen Kontaktnachverfolgung   unterstützt   werden können.
  6. Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanzvereinen:
    Führen Tanzschulen und Tanzvereineorganisierte Tanzveranstaltungen durch, dürfen sich diese ausschließlich  an  deren Kursteilnehmer  bzw.  Mitglieder und individuell  mit  ihnen verbundene Personen richten.
    Für Tanzveranstaltungen  in  geschlossenen  Räumen  ist  ein  Lüftungskonzept zu  erstellen  und umzusetzen, welches eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach der Veranstaltung gewährleistet.
    Die Gesamtpersonenanzahl  und die Anzahl  der  jeweils  tanzenden  Paare müssen die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen.
    Es sind organisatorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Besucherlenkung zu ergreifen, um den Mindestabstand von 1,5 Metern in allen Bereichen und insbesondere beim Einlass  und  in den Bereichen zur  Ausgabe  von  Speisen  und  Getränken  zu  gewährleisten.
    Gestattet  ist  das  Sitzen  an  Tischen  mit  Personen  des  eigenen oder  eines  weiteren Hausstandes oder mit bis   zu   zehn   weiteren   Personen, wobei   in   Innenräumen   der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen einzuhalten ist.
    Möglichkeiten  der  Gäste-und  Besucherregistrierung sollten vorgehalten  und  eingesetzt werden,   um   die datenschutzkonforme   und   datensparsame Kontaktnachverfolgung im Bedarfsfall zu gewährleisten
    Tanzveranstaltungen in Diskotheken oder Ähnlichem bleiben untersagt.

 

Neue Allgemeinverfügung (Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus‘, gültig ab 18. Juli 2020 bis einschließlich 31. August 2020):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14.pdf

(Online-Link)

SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14

(pdf-Datei zum Herunterladen)

 

Neue Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 18. Juli 2020 bis einschließlich 31. August 2020):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-07-14.pdf
(Online-Link)
(pdf-Datei zum Herunterladen)

 

(skl/Foto: dho/KSB)