Nach der bundesweiten bis Ende Juni befristeten „Corona-Notbremse“ hat die sächsische Regierung am heutigen Dienstag eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Hierin werden zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine Sieben-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen.  

Es hatte infolge der Änderungen des deutschlandweit gültigen Infektionsschutzgesetztes im Konkreten mehrere nicht ganz eindeutige Regelungen gegeben. Auch für den Bereich Sport gibt es künftig ein paar Erleichterungen bzw. Lockerungen. 

Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus. 

Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und von Covid-19 genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.  

Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.  

Anleitungspersonen, die geimpft oder eben genesen sind unter den genannten Bedingungen  benötigen demnach – anders als dies jetzt der Fall ist – keinen tagesaktuellen Test mehr in Sachsen, wenn sie das derzeit erlaubte Training von bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren betreuen wollen.  

Neben dem laut bundesweiter „Corona-Notbremse“ verbindlichen Sieben-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist. 

In Ergänzung zu den Vorgaben der „Corona-Notbremse“ greifen u.a. die folgenden Regelungen für den Sport: 

Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.  

Unter der Voraussetzung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag zudem unter anderem, dass Fitnessstudios für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen dürfen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.  

Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist ab einer Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie auch kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist außerdem Kontaktsport im Außenbereich zulässig. 

Schwimmunterricht in der Primarstufe ist dann ebenfalls möglich.  

Weitere Lockerungen sind ab einer Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen möglich. 

Am heutigen Dienstag lag der Inzidenzwert im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bei 221,5. In Sachsen betrug der Wert 204,2. 

 

Die konkrete sächsische Corona-Schutz-Verordnung: 

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04.pdf

(online)

SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04

(pdf-Dokument)

Die Allgemeinverfügung des Freistaates zu den Hygieneregeln:

Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 7. Mai 2021 (sachsen.de)

(online)

SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-05-07_NEU

(pdf-Dokument)

 

Darüber hinaus hat der Landessportbund am 30. April einen überarbeiteten Frage-Antwort-Katalog zu den wichtigsten Fragen rund um die Corona-Notbremse veröffentlicht:

210430 CORONA – FAQ Sport

(pdf-Dokument)

https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq/

(Online-Link)

 

(skl/www.corona.sachsen.de/Foto: skl)