Die Sieben-Tage-Inzidenzen in der Coronavirus-Pandemie sinken trotz regionaler Unterschiede deutschlandweit. Doch was gilt aktuell in der eigenen Region? Bundesnotbremse? Corona-Schutz-Verordnung? Allgemeinverfügungen? Die Übersicht zu behalten, wann welcher Sport in welcher Form und unter welchen Bedingungen während der Coronavirus-Pandemie gestattet ist, erscheint gerade bei Sieben-Tage-Inzidenzen um den Grenzwert 100 nicht einfach. 

Der Landessportbund Sachsen hat nun seinen FAQ-Frage-Antwort-Katalog angepasst und geht darin auf viele Fragen zum Vereinssport mit klaren Antworten ein.  

In Regionen, in denen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 100 UNTERschritten wird, würde die “Bundesnotbremse” nicht mehr angewendet. Dann kommt die Corona-Schutz-Verordnung zum Tragen, die in ihrer derzeitigen Fassung noch bis Sonntag, den 30. Mai 2021, gilt. 

Für den organisierten Sport würde dies zum Beispiel bedeuten, dass dann wieder Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen trainieren dürften. Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen ist gestattet. Beim Sportbetrieb mit Minderjährigen gibt es die Beschränkung auf kontaktfreien Sport laut Landessportbund nicht.  

Kontaktfreier Sport in Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie der Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung wären dann ebenfalls gestattet. 

Die Begrenzung der maximal zulässigen Personenzahl für den Sportbetrieb nach den letzten beiden Punkten ergibt sich aus der allgemeinen Kontaktbeschränkung: Fünf Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind in geschlossenen Räumen, zehn Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind auf Außensportanlagen und im Freien. 

Des Weiteren gilt laut FAQ-Katalog des Landessportbundes, dass für alle Sportbetriebe in dieser Inzidenzstufe (unter 100) die Anleitungspersonen einen tagesaktuellen Test vorweisen müssen, soweit für Sie als Angestellte oder Selbständige keine andere Vorschrift gilt oder keine Testpflicht wegen Genesung oder Impfung besteht. 

Eine (strikte) Unterteilung von Sportstätten ist nach dem Vorbild der bisherigen Regelung für Inzidenz von über 100 weiterhin möglich. 

Darüber hinaus ist Schwimmunterricht in der Primarstufe erlaubt. 

 

Wichtige Verlinkungen zum Thema: 

Überarbeiteter FAQ-Frage-Antwort-Katalog des LSB Sachsen (vom 21. Mai 2021):
https://www.sport-fuer-sachsen.de/de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq/ 

 

Geänderte sächsische Corona-Schutz-Verordnung (gültig vom 20. Mai bis 30. Mai):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-05-04-Lesefassung-2021-05-20.pdf 

 

Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln in Sachsen (gültig bis 30. Mai 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-05-07.pdf 

 

Hinweise zu den Corona-Tests und Testvorgaben (z.B.: unter Aufsicht):
https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html 

 

Corona-Bundes-Notbremse (gültig bis Ende Juni, wichtig bei Inzidenzen von über 100):
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html 

 

(skl/lsb/Foto: skl)