Ende 2019 hatte die Absicht des Bundesanzeiger Verlags, auch von bereits in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereinen Gebühren für die ZUSÄTZLICHE Eintragung in das Transparenzregister zu verlangen, für Unruhe gesorgt. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte nach einer Beschwerde beim Bundesministerium der Finanzen schließlich am 22. Januar 2020 darüber informiert, dass Sportvereine von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können.  

Der DOSB hatte damals empfohlen, dass sich Vereine nicht proaktiv, also von selbst, beim Bundesanzeiger melden. Sie sollten vielmehr abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht.  

Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben. Pro Jahr wären das 4,80 Euro.  

Durch eine Regelung in § 4 der „Transparenzregistergebührenverordnung“ entsteht laut DOSB nun leider doch die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.  

Die zuständige Mitarbeiterin des Transparenzregisters hat dem DOSB-Justiziar zufolge in dieser Woche erläutert, dass zur Fristwahrung zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ausreicht. Der jeweilige Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert.  

Dies sind neben dem Antrag – am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins – ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein „Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen“, also den Auszug aus dem Vereinsregister. 

Das Transparenzregister ist nach Angaben des Bundesanzeiger Verlags die zentrale Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der jeweiligen Funktion derjenigen, die Einsicht nehmen wollen.  

Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Zu Erfüllung von Pflichtvorgängen sei der Zugang nur fallbezogen und im Rahmen der Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt. 

(dosb/skl/Foto/Repro: skl)