Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 den Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein geändertes Justizgesetz beschlossen. Dieser beinhaltet auch Verbesserungen für die Sportvereine im Freistaat.
 
Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Sächs-GVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 
㤠69 Befreiungsvorschriften
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 13100 und 13101 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Vereine befreit, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Bescheid des Finanzamts nachzuweisen.
(2) Sonstige landesrechtliche Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.“
 
Das bedeutet,  dass gemeinnützige und mildtätige Vereine künftig von den Gebühren für Eintragung in Vereinsregistersachen befreit werden. Ganz konkret entfallen somit die Gebühren bei Ersteintragungen in Höhe von 75 Euro und 50 Euro bei Änderungen. Davon profitieren in besonderem Maße auch die sächsischen Sportvereine.