Sachsen plant wie andere Bundesländer eine Verlängerung vieler Corona-Schutz-Maßnahmen. Die neue Corona-Schutz-Verordnung, die die entsprechenden Regelungen enthält, soll am Freitag, dem 18. März 2022, in Kraft treten und dann bis einschließlich 2. April 2022 gelten.

Das neue bundesweite Infektionsschutzgesetz tritt danach in Kraft. Es ist Grundlage der neuen Verordnung in Sachsen. Private Kontaktbeschränkungen und pauschale Kapazitätsbeschränkungen dürfen dann bundesweit nicht mehr ohne Weiteres möglich sein.

Der Grund für die Maßnahmenverlängerung in Sachsen (und anderen Bundesländern): Die Zahl der Coronavirus-Neuinfektionen steigt – deutschlandweit. Fast 13.900 Neuinfektionen hat es allein heute in Sachsen gegeben.

Die Intensivstationen sind allerdings nicht überlastet. Aber es gibt Häufungen an Personalausfällen, auch in Krankenhäusern. Daher gebe es von Experten die Empfehlung, die Corona-Schutz-Maßnahmen erst einmal fortzusetzen.

Diesen Umständen soll auch die neue Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen Rechnung tragen. Dies teilte Staatssekretärin Dagmar Neukirch vom Sozialministerium bei der Vorstellung der Eckpunkte für die neue Verordnung am Dienstagnachmittag mit. Doch werde der rechtliche Rahmen zum Infektionsschutz, wie andernorts auch, in großen Teilen ausgeschöpft. Die neue Verordnung im Freistaat soll bereits ab diesem Freitag, dem 18. März 2022, gelten. Das sächsische Kabinett hat sich am heutigen Dienstag darauf verständigt.

Basis-Schutzmaßnahmen soll es demnach weiterhin geben. Die Maskenpflicht bleibt zum Beispiel erhalten beim Einkaufen und in Bus und Bahn. 3G gibt es aber im ÖPNV (wie schon zuvor beim Einkaufen) fortan nicht mehr.

Beim Sport in Innensportstätten bleibt 3G als Zutrittsvoraussetzung erhalten.

Zutritt erhält man also, wenn man geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ getestet ist.

Die Maskenpflicht gilt nur für Besucher, Zuschauer und Nicht-Sportler, insbesondere in engen Bereichen soll auch hier wie in anderen Inneneinrichtungen darauf geachtet werden.

In Außensportstätten gibt es für die Aktiven beim Training oder bei Wettkämpfen keine Zugangsvoraussetzung. Unabhängig von der Personenzahl (hier gibt es keine pauschale Begrenzung mehr) gilt bei Sportveranstaltungen (!) und anderen Veranstaltungen im Freizeitbereich drinnen und draußen 3G. Wenn die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann, müssen – wie in anderen Bereichen auch – Masken getragen werden. Drinnen sind Masken als Schutz verpflichtend, draußen werden sie empfohlen.

Bei Schulungen und Fortbildungen bleibt es bei 3G als Zutrittsvoraussetzung.

Das Mindestabstandsgebot soll weiterhin umgesetzt werden. Zugangsbeschränkungen in weiteren gesellschaftlichen Bereichen sollen beibehalten werden, wo es möglich ist. Hygienekonzepte soll es weiterhin geben. In Bädern und Saunen bleibt es bei 3G und der Maskenpflicht auf dem Weg dorthin.

Auch die Schutzmaßnahmen in Schulen und Kitas sollen fortgesetzt werden. Die Maskenpflicht im Schulgebäude bleibt. Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe fünf müssen jedoch weiterhin keine Maske im Unterricht tragen.

Festgehalten werden soll ebenso an der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Schulbesuch. Wenn einzelne Infektionsfälle auftreten, müssen die betroffenen Schüler in häusliche Lernzeit gehen und die übrigen Schülerinnen und Schüler können in der Schule verbleiben. Allerdings müssen sich die verbleibenden Schüler der betroffenen Klasse an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich testen. Das gilt auch für genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler.

(skl/Foto: skl)