Das sächsische Kabinett hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt ab dem morgigen Donnerstag, dem 28. Januar 2021 und gilt bis einschließlich 14. Februar 2021. Grundlage für die erneut angepasste Verordnung war der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021. Die dortigen neuen Beschlüsse, die vor allem das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz und das Schaffen von Home-Office-Angeboten betreffen, werden damit auf Landesebene umgesetzt.

Die Grundsätze der neuen Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln (1,50 Meter mindestens) behalten weiterhin ihre Gültigkeit.  

Auch die Sportstätten im hiesigen Landkreis bleiben weiterhin für den Breitensport geschlossen. Sport im Freien wie z.B. Joggen oder die Bewegung im Freien mit der im eigenen Hausstand lebenden Familie und bzw. oder einer weiteren Person sollten tagsüber aber noch immer möglich sein.
Die strikten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen werden fortgesetzt. Die 15-Kilometer-Radius-Regel bleibt daher bestehen. Schulen (ausgenommen sind Abschlussklassen) und Kitas sollen weitestgehend dicht bleiben, aber es werde Notbetreuung für bestimmte Berufsgruppen gewährleistet.  

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.  

Weiterhin ist neu geregelt ist, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind.  

Landkreise und Kreisfreie Städte können zudem die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt.  

Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.  

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittelbeim Einkaufen (vor dem Eingangsbereich von und) in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.  

Ein Mund-Nasen-Schutz muss zudem – wie bisher – auf Spielplätzen bzw. Sport und Spiel gewidmeten Flächen ab dem Alter von zehn Jahren getragen werden 

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht indes für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.  

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. 

Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. 

 Die bestehenden Ausnahmen für Kinder unter 6 Jahren, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit. 

In Alten- und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt. 

Der neue Bußgeldkatalog soll zeitnah veröffentlicht werden:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

 

NEUE Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 28. Januar 2021) 

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-01-26.pdf 

(online)

Saechsische-Corona-Schutz-Verordung260121

(pdf-Datei zum Download)

 

 

CORONA-Informations-Sammlung des KSB (aktualisiert):
https://www.kreissportbund.net/downloads/hinweise-corona/

 

 

(sachsen.de/skl/Foto: skl)