Der Vereinssport im Freien ist seit diesem Montag, also seit dem 4. Mai 2020, in Sachsen unter Auflagen wieder erlaubt. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung des Freistaates, die sogenannte Corona-Schutz-Verordnung, und der ebenfalls zunächst bis einschließlich 20. Mai 2020 geltenden Allgemeinverfügung ergeben sich aber offenbar noch Fragen zum Thema Vereinssport und Sport im Freien und mehr. Nach Anfragen bei den Sächsischen Ministerien des Innern (SMI), Kultus und für Soziales sind hier nachfolgend noch einige Antworten dazu nachzulesen.

Mit einer neuen Rechtsgrundlage für verschiedene Bereiche ist nach Aussagen sächsischer Kabinettsmitglieder vom Mittwochabend  ab 18. Mai 2020 zu rechnen.

 

1. Welche rechtliche Grundlage gilt aktuell, um Vereinssport in Außensportstätten zu ermöglichen?

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sozialministerium) hatte vorige Woche auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich den Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus‘ widmet. Die Regelungen gelten im Zuge der schrittweisen Lockerungen im Freistaat, die mehrere gesellschaftliche Bereiche betreffen und in der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung nachzulesen sind. Die Regelungen schließen keine Sportarten explizit aus.  Die Allgemeinverfügung  beinhaltet die Abstandsvorgaben und Hygienemaßnahmen, die eingehalten werden müssen, damit in den Außensportstätten trainiert werden darf. Innensportstätten und Schwimmbäder bleiben indes weiterhin geschlossen.

 

2. Was zählt alles unter den Begriff Außensportstätte?
Außensportstätten sind private oder öffentliche Sportanlagen, die sich unter freiem Himmel befinden. Dazu zählen unter anderem Sportplätze, Tennis- und Fußballplätze, Golfanlagen, aber auch weitere Wettkampfstätten, insgesamt also alle unter dem Hausrecht der jeweiligen Sportstätte stehende Anlagen. Alle anderen Anlagen, wie zum Beispiel Parks oder Wiesen etc., zählen nicht dazu.

 

3. Inwiefern müssen bei Kommunen Anträge gestellt werden, die entsprechenden Sportstätten wieder zu öffnen zur Nutzung für den Sport?

Den Eigentümern oder Betreibern der Sportstätten, wie zum Beispiel Städten und Gemeinden, steht es laut sächsischem Innenministerium frei, die Außensportstätten wieder zu öffnen, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden können. Laut dem sächsischen Sozialministerium müssen für die Sportstätten aber keine gesonderten Anträge gestellt werden, weil sich die Erlaubnis direkt aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergibt.

 

4. Welche konkreten Abstandsvorgaben und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden, damit Vereinssport in Außensportstätten stattfinden darf?

Grundlage dafür ist die besagte Allgemeinverfügung, die konkrete Hygieneregeln auflistet:

  • Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
  • Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 Quadratmeter Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten.
  • Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.
  • Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter ist auch in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten.
  • Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
  • Duschen und Umkleiden dürfen nur dann genutzt werden, wenn die Hygieneregeln aus der Allgemeinverfügung und hierbei vor allem der Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Meter eigehalten werden kann. Das geht aus einer Nachfrage beim SMI dazu hervor.
  • beim Laufsport ist der Mindestabstand der hintereinander laufenden Personen zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km/h ungefähr 5 Meter und für Läufer mit 14,4 km/h zirka 10 Meter.
  • Enge Bereiche sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Trainingsgeräte sind nach der Benutzung stets zu reinigen.
  • Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.
  • Training und Wettkämpfe sind nur entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
  • Seit dem 10. April 2020 haben sich zudem gemäß der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung alle Personen, die aus dem Ausland eingereist sind, 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten.

 

5. Inwiefern ist Sport mit anderen im öffentlichen Raum gestattet?

Eine Ausgangsbeschränkung gibt es nicht mehr, auch die 15-Kilometer-Regel ist hinfällig. Es gilt allerdings weiterhin eine Kontaktbeschränkung, auch für Sport und Bewegung. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist demnach ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet. Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, außer zu den zuvor hier in Punkt 5 genannten Personen.

 

6. Sind Schulsport, Sportprüfungen und Sportveranstaltungen von Schulen erlaubt?

Generell wurde der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft wegen der Coronavirus-Lage eingestellt. Die Schulpflicht gilt jedoch. Ein Gros der Schülerinnen und Schüler ist noch von der Anwesenheit im Unterricht und an der Schule befreit. Dies gilt auch für sonstige schulische Veranstaltungen. Die Schülerinnen und Schüler, die aktuell nicht die Schule besuchen müssen bzw. dürfen, sind aber zur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen verpflichtet. Nur die Schulbesuchspflicht ist für sie ausgesetzt. Die Ausnahmen sind in der aktuellen Allgemeinverfügung aufgeführt.

Abschlussklassen werden so etwa bereits seit 22. April wieder in Gymnasien, Berufs-, Förder- und Oberschulen unterrichtet, Viertklässler sowie Vorabschlussklassen müssen bzw. dürfen ab dem 6. Mai wieder in ihre jeweiligen Schulen. Der Schulbetrieb soll je nach Coronavirus-Lage schrittweise wieder aufgenommen werden.

Der Schulsport ist auch bereits für die genannten Schüler möglich, jedoch kein Kontaktsport. Auch hier gilt es ebenfalls, die Hygiene- und Abstandsregeln aus der Allgemeinverfügung zu beachten und umzusetzen. So ist zum Beispiel Laufen oder Gymnastik im Freien erlaubt, Ringen, etwa, oder andere Kontaktsportarten sind untersagt. Gegebenenfalls benutzte Sportgeräte müssen gereinigt werden.

Laut der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung  sind die zudem die Vorbereitung  und  Durchführung  der  sportpraktischen Prüfungsteile der Abitur- und Abschlussprüfun-gen  für  Schülerinnen  und  Schüler  der  Gymnasien  mit  vertiefter  sportlicher  Ausbildung  und  der  Sportoberschulen erlaubt und sogar verpflichtend. Nur hierfür erfolgt eine Öffnung der Innensportstätten. Ausgenommen sind laut Kultus jedoch auch hier Kontaktsportarten. Die Abstands- und Hygieneregeln aus der Allgemeinverfügung sind einzuhalten.

 

7. Was ist unter Großveranstaltungen zu verstehen?

Großveranstaltungen sind laut der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen und sind bis zum 31.August 2020 untersagt.

 

 8. Was müssen Leistungssportler beim Training beachten?

Für das Training von Berufssportlern sowie Kaderathleten gibt es bereits in den meisten Bundesländern Ausnahmeregelungen. Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder die dem Bundeskader (also: Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader  1  und  Nachwuchskader  2)  des  Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder dem Spitzenkader  des  Deutschen  Behindertensportverbandes  angehören, ist in  und  auf  Sportstätten  zulässig.  Als Bedingung dafür gilt aber auch hier, dass die Abstands- und Hygienevorschriften  der Allgemeinverfügung  des  Sozialministeriums beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen dieser Sportler.

 

9. Wo kann man sich über sportartspezifische Regeln informieren?

Sportartspezifische Übergangsregeln der jeweiligen Verbände liegen laut Landessportbund Sachsen ebenfalls teilweise schon vor und können auf der DOSB-Webseite nachgelesen werden. Auch in Sachsen sind bei sportartspezifischen Fragen die entsprechenden Landesfachverbände die richtigen Ansprechpartner.

 

Hier geht es direkt zu den DOSB-Hinweisen:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken

 

Hier geht es direkt zur vollständigen Allgemeinverfügung mit den Hygienemaßnahmen (gültig ab 4. Mai 2020):
www.coronavirus.sachsen.de/download/Corona-AV_Hygienemassnahmen_30_April_2020.pdf

 

Hier geht es direkt zur aktuellen Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 4. Mai 2020):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Corona_Schutz_VO_12_2020.pdf

 

 

(skl/Foto: skl)