Der vom Bund beauftragte Bundesanzeiger Verlag verschickt hin und wieder Unstimmigkeitsmeldungen an im Transparenzregister registrierte Organisationen, so zum Beispiel auch an Sportvereine. So geschehen vor Kurzem an einen der KSB-Vereine aus dem Altkreis Sächsische Schweiz.

In den Schreiben wird der Ansprechpartner (der die Eintragung vorgenommen hat), der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte, bei dem Verein darum gebeten, seine im Transparenzregister angegeben Daten überprüfen zu lassen. Hintergrund seien Unstimmigkeiten, die sich beispielsweise aus den eigentlichen Eintragungen der Sportvereine am zuständigen Amtsgericht ergeben. Der Verein wurde gebeten über einen Internetlink seine Ausweisfotokopie hochzuladen zum Abgleich der Daten.

Der Kreissportbund hat dazu nach Rücksprache mit dem Mitgliedsverein die zuständige Abteilung beim Bundesanzeiger Verlag befragt. Dort gab es folgende Auskunft zu dem Verfahren:

  1. Solche Unstimmigkeitsmeldungen nach Paragraf 23a Geldwäschegesetz sind echt, die oben rechts angegeben ungewöhnlich lange E-Mailadresse sei auch echt.
  2. Unstimmigkeitsmeldungen kommen zum Beispiel vor, weil nach einer Abfrage oder einem Abgleich mit dem zuständigen Registereintrag (beim Amtsgericht) der Name des wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der Eintragung im Transparenzregister identisch ist.
  3. Dies kann mehrere Gründe haben: Fehlt so z.B. ein zweiter Vorname, der beim Vereinsregistereintrag nicht auftauchen muss, im Transparenzregister aber angegeben wird, wird eine Unstimmigkeitsmeldungen ausgelöst. Auch möglich ist, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte geändert hat, nachdem der bisherige Vertreter des Vereins zum Beispiel aus dem Vorstand ausgeschieden ist.
  4. Der Bundesanzeiger Verlag verweist darauf, dass der Internet-Link zum Hochladen der persönlichen Daten samt digitale Ausweisfotokopie sicher ist und die Daten nicht an Dritte außerhalb des Abgleichsprozesses weitergegeben werden bzw. werden können.
  5. Wenn der Verein, der so eine Unstimmigkeitsmeldung vom Bundesanzeiger Verlag erhalten hat, nicht reagiert auf die Anfrage, erhält er ein weiteren Schreiben und ggf. ein letztes Schreiben, ehe der Sachverhalt mitunter dann auch kostenpflichtig für den nicht reagierenden Verein an das Bundesveraltungsamt übergeben wird.
  6. Vereine (und auch alle anderen im Rahmen von Unstimmigkeitsmeldung befragte Organisationen) sollten die Möglichkeit nutzen, die Nachweise (Ausweisdokument und Nachweis der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter des Vereins) ausschließlich (!) über den im Schreiben angegebenen Link hochzuladen. Die Daten werden dann mit den Angaben im Transparenzregister bzw. jenen im Vereinsregister abgeglichen und der Verein dann über Änderungen zur Beseitigung der Unstimmigkeiten informiert.
  7. Vereine können ihr Daten im Transparenzregister abfragen, hierbei dann im Rahmen der Selbstauskunft. Mehr unter: https://www.transparenzregister.de
  8. Fragen dazu können auch gestellt werden an den Bereich Unstimmigkeitsmeldungen: Telefon: 0800–1234 349 und E-Mail: unstimmigkeitsmeldung@transparenzregister.de

Außerdem: Der KSB prüft derzeit, inwiefern dieses Prozedere unter Umständen auch mit dem Angebot unter der früheren Geschäftsführung zusammenhängen könnte, als der KSB Mitgliedsvereinen nach Rücksprache mit dem Bundesanzeiger Verlag angeboten hatte, in ihrem Namen die Befreiungsanträge für die Transparenzregister-Führungsgebühren zu stellen. Dazu hatten die Vereine dem KSB eine Vollmacht erteilt, der sich dann um das Gebührenbefreiungsprozedere gekümmert hat.

Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen, also auch Sportvereine, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben.

Die entsprechend zahlreichen Bearbeitungsgänge zur Führung des Transparenzregisters müssen finanziert werden. Die geschieht über die Führungsgebühren, von denen sich gemeinnützige Vereine mit dem Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit befreien konnten und können. Dieses Thema war 2021 aktuell, nachdem bundesweit etliche Vereine aufgefordert worden waren, nachträglich die Führungsgebühren zu zahlen. Darum geht es bei den aktuellen Unstimmigkeitsmeldungen allerdings nicht. Hier geht es ausschließlich darum, die Daten der bisherigen (oder auch geänderten) wirtschaftlichen Berechtigten abzugleichen.

Fragen nach konkreten Schreiben können KSB-Mitgliedsvereine wie bisher auch an den bislang damit betrauten KSB-Mitarbeiter Stephan Klingbeil stellen: klingbeil@kreissportbund.net

 

(skl/Foto: skl)