Auch Sportvereine müssen Rundfunkgebühren bezahlen. Und zwar unabhängig davon, ob ihre Mitglieder schon die Zwangsabgabe zahlen. Doch es gibt auch die Möglichkeit, sich von der Zahlung befreien zu lassen. Das geht aus einer Anfrage des Kreissportbundes beim LSB Sachsen hervor. Zuvor hatte es entsprechende Nachfragen von Mitgliedsvereinen gegeben. Der LSB widmet sich dem Thema auch im neuen “Sachsensport” (Seite 34). Die Onlineversion der aktuellen Dezemberausgabe ist hier nachzulesen.
Darin wird erläutert, wann sich ein Verein von Rundfunkgebühren befreien lassen kann. Das Verwaltungsgericht Aachen (VG) hat in seinem Urteil vom 02.06.2020 (Az.: 8 K 2249/18 1) praktisch als Kernaussage der Entscheidung getroffen, dass Vereine nur dann die Befreiung von den Rundfunkgebühren in Anspruch nehmen könne, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.
Dies folge aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 S. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordung der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen ist. Laut LSB dürfte dies auch für die hiesigen Mitgliedsvereine möglich sein, die ebendiesen Nachweis erbringen müssten.
Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs.1 S.1 RBStV). Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemesse sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und staffelt sich nach Satz 2 nach der Anzahl der Beschäftigten.
Für jede Betriebsstätte eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins reduziere sich zudem dieser Beitrag auf höchstens ein Drittel (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Abgegolten sei damit außerdem auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zweck der Einrichtung genutzt werden, heißt es dort.
(skl/lsb/Foto: privat/skl)