Der Freistaat Sachsen schließt per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt ebenso alle Veranstaltungen. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, um 0:00 Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020. Ziel ist es, das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren.
Wie Landrat Michael Geisler heute mitteilte, wird aufgrund der Mitteilung der Staatsregierung, abweichende Regelungen von den bisher vom Landratsamt erlassenen Maßnahmen  treffen zu wollen, die jüngste Allgemeinverfügung zu Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen, Gaststätten und Hotels im Landkreis Sächsische Schweiz wieder aufgehoben!
„Damit vermeiden wir die Kollision verschiedener Regelungsinhalte“, so der Landrat. „Ich bedanke mich für das gute Zusammenwirken bisher und verweise bei Fragen auf die staatlichen Ämter und Behörden. Wir werden selbstverständlich alle ab morgen zu erwartenden Anweisungen ausführen.“
Am morgigen Tag werde eine neue Allgemeinverfügung des Freistaates zu den oben genannten Themen erwartet. Die Reglungsinhalte könne man auf www.sachsen.de nachlesen.

Laut der neuen Verfügung gelte Folgendes:

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.

Der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen wird untersagt.

 

Geöffnet bleiben:

Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

 

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
(skl/Foto: skl)