Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist am 21. Oktober 2021 in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich 17. November 2021. Viele der bisherigen Regelungen bleiben bestehen. So etwa, die 3-G-Regelung, die bislang u.a. auch beim Sport im Innenbereich und weiteren Veranstaltungen im Innenbereich gilt. Was bei Sportveranstaltungen, also Training und Wettbewerben, zu beachten ist, wurde in der Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln in Punkt 6 auf Seite 6 zusammengefasst. Auch hier gibt es kaum Abweichungen zur vorherigen Regelung.
Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und Sieben-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft. Allerdings kommt es zu einer Änderung: Ab sofort gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind.
Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1.300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten. Aktuell sind 328 Covid-19-Patienten auf Normalstationen. Das entspricht einer Auslastung von 55,8 Prozent. Auf Intensivstationen werden am heutigen Tag 117 Patienten mit Covid-19 betreut (Auslastung: 61,3%).
Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3-G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.
Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.
In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Neu ist indes ab sofort eine Regelung bei der 2-G-Option: Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2-G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.
NEUE Corona-Schutz-Verordnung (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-10-19.pdf
NEUE Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-AV-Hygiene-vom-20-10-2021.pdf
NEUE Kompakt-Übersicht des Freistaates Sachsen zu Regelungen für Veranstaltungen (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):
(skl/sachsen.de/Foto: skl)