Die neue Energiepreispauschale (EPP) gilt ab 1. September 2022 bundesweit. Der neue SACHSENSPORT des Landessportbundes Sachsen beschäftigt sich mit dem Thema auf Seite 26. Denn auch für Vereine, Übungsleiter und andere im Bereich Sport Tätige kann die EPP von Relevanz sein.

Vorgesehen ist bei dem neuen Gesetz die Auszahlung eines Einmalbetrags von 300 Euro an Beschäftigte, um die „andauernde Energiepreisentwicklung „etwas abzufangen und dadurch eine gewisse Entlastung zu erreichen“. Es zählt hierbei das Hauptdienstverhältnis.

Diese Pauschale sei laut dem Beitrag zwar nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch grundsätzlich steuerpflichtig in voller Höhe. Sie könne somit bei Anstellungsverhältnissen lohnsteuerpflichtig werden.

Der Vorteil sei, dass hierfür zumindest nicht auch noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Damit wird bei möglicher Auszahlung und Abrechnung im September 2022 auch bei Mini-Jobbern die sonst sozialversicherungsrechtlich relevante 450-Euro-Grenze nicht tangiert und ist nicht betroffen – auch nicht später bei der beschlossenen Erhöhung der ab Oktober 2022 geltenden Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Denn die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Die Pauschale erhalten ebenfalls Personen, die ausschließlich einen steuerfreien Arbeitslohn erhalten – auch viele engagierten Übungsleiter, Trainer und Betreuer (siehe Übungsleiterfreibetrag für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten) könnten somit davon profitieren.

Mehr dazu im SACHSENSPORT: https://www.sport-fuer-sachsen.de/files/user_upload/03_Dokumentenarchiv_LSB/Sachsensport/SP_7_8_2022-Netz.pdf

Sowie: FAQ-Frage-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums zur EPP:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Energiepreispauschale.pdf?__blob=publicationFile&v=2

(skl/Foto: skl)