In Innensportstätten im Freistaat gilt aktuell 2Gplus. Also in Turnhallen, Tanz- und Sporträumen, Schwimmbädern, auf Kegelbahnen, in weiteren überdachen Sportanlagen etc. Grundlage dafür ist die bis 06. Februar 2022 gültige Corona-Notfall-Verordnung in Sachsen.

Neben einem Impfnachweis oder einem maximal drei Monate alten Genesenennachweis muss ein tagesaktueller negativer Test vorgelegt bzw. erbracht werden.

Ungeimpfte und Genesene, deren nachweisliche Infektion länger als drei Monate her ist, haben keinen Zutritt. Aber es gibt hierbei eine Ausnahmeregel: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Anleitungspersonal (Trainer, Betreuer, Übungsleiter) gilt im Vereinssport generell 3G.

Es gibt außerdem Ausnahmen zur Vorlage von Tests bei 2Gplus für alle Teilnehmer und Gäste für den Zutritt zu Innensportstätten.

Unter anderem zählt dazu die sogenannte „Boosterung“, also die (in der Regel dritte) Auffrischungsimpfung. Auf Nachfrage des KSB teilte das Sozialministerium am heutigen Montag mit, dass bei einer Boosterung nicht 14 Tage gewartet werden müsse. Wer demnach „geboostert“ ist, hat sofort Zutritt zur Sportstätte. Der Freistaat folgt hierbei der Empfehlung entsprechender Fachgremien.

Ansonsten gilt bei 2Gplus das, was auch in der Kompaktübersicht des KSB in der Infosammlung zum Thema Corona und Sport steht (siehe Corona-Notfall-Verordnung, Paragraf 3 (8), auf Seite 4 von 19).

Ausgenommen von der Testpflicht bei 2Gplus ist also:

  • Wer doppelt geimpft und genesenen (max. 3 Monate alt, Reihenfolge geimpft/genesen ist egal) ist
  • Wer den Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung vorgelegt, und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt = „frisch Geimpfte“
  • Wer unter sechs Jahren ist und noch nicht zur Schule geht
  • Schüler unter 18 Jahren, die in der Schule getestet werden (wer unter 18 Jahre ist und nicht mehr zur Schule geht, muss einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen oder diese Test vor Ort unter Aufsicht machen)
  • Wer keine aktuelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission hat

und

  • Wer geboostert ist (sofort)

Schnelltests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Die Tests können auch anlassbezogen unter Aufsicht vor dem Zutritt zur Sportstätte durchgeführt werden. Sie gelten dann nur für diesen Zutritt in die Sportstätte.

Oder sie werden von zertifiziertem Personal bzw. in einem Testzentren durchgeführt. Dann können die dort entsprechend ausgestellten Testnachweise auch 24 Stunden lang für andere Bereiche verwendet werden.

 

(skl/Foto: skl)