Seit diesem Donnerstag gelten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge pandemiebedingt unter anderem auch Einschränkungen für den Sportbetrieb im Innenbereich. Der Hintergrund: Die Sieben-Tage-Inzidenz hat den Schwellenwert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

Neben der Kontakterfassung der Teilnehmer und einem schriftlich vorliegenden Hygienekonzept für die jeweilige Veranstaltungen und Sportstätte dürfen Sporttreibende nur noch z.B. Sporthallen betreten, wenn sie nachweislich geimpft, genesen oder negativ auf Covid-19 getestet sind. Stichwort: 3G-Regel.

Darüber aber, wie der Testnachweis erbracht werden soll, gab es zuletzt unterschiedliche Auslegungen. Der Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat deshalb am heutigen Donnerstag beim Sächsischen Sozialministerium zu der Vorgehensweise nachgefragt.

Demnach sind die folgenden Testformen zulässig:

Vor Ort kann unter Aufsicht ein Test durchgeführt werden. Die Aufsicht bei der Durchführung von Covid-19-Selbsttests solle am besten durch eine zuvor bestimmte Person erfolgen und bestenfalls vermerkt werden. Der so zustande gekommene (negative) Test kann allerdings ausdrücklich nicht mehr für andere Zwecke verwendet werden, also nur für den Zutritt zum Sport im Innenbereich.

Anders sieht es bei Testergebnissen aus, die maximal 24 Stunden vor der Sportveranstaltung, dem Training oder Wettbewerb im Innenbereich von geschultem bzw. zertifizierten Personal bzw. in Testzentren erbracht worden sind. Diese können auch in anderen Bereichen als Testnachweis benutzt werden.  Grundlage ist § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung.

Anerkannt seien dabei auch Tests im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.

Ein Testnachweis (für den Zutritt in Sporthallen) ist nicht erforderlich für Kinder unter 6 Jahren bzw. für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden. Ebenfalls ausgenommen vom Testnachweis sind Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Corona-Verordnung unterliegen.

Das heißt: Alle Schüler – und hier wird keine Angabe zu einem bestimmten Alter oder einer Klassenstufe bzw. Schulart gemacht – sind von einem Testnachweis befreit, wenn in ihren Schulen regelmäßig gemäß der Verordnung getestet wird.

(skl/Foto: skl)