Das Bundesjustizministerium hat vor Kurzem im Bundesgesetzblatt die Rechtsverordnung zur Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 verkündet (BGBl. Teil I 2020 Nr. 48 v. 28.10.2020, S. 2258). Das teilte der Vereinsrecht-Referent, Jurist und Vereinspraktiker Stefan Wagner nun mit. 

Damit verlängert sich die Geltung der §§ 1 bis 5 des Gesetzes und somit auch mehrere Sonderregelungen für Vereine und Verbände — von ursprünglich Ende 2020  bis zum 31.12.2021

Maßgeblich für eingetragene Vereine (e. V.) ist § 5 des Gesetzes, der Sonderregelungen enthält: 

  • zur automatischen Verlängerung der Amtszeit von Vereinsvorständen 
  • zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung mit/ohne Briefwahl 
  • zur Durchführung schriftlicher Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung und 
  • zur Durchführung von Vorstandssitzungen. 

 

Diese Regelungen im Gesetz ergänzen die bestehenden Regelungen im BGB-Vereinsrecht und können von jedem Verein oder Verband angewendet werden, auch ohne dass dazu in der eigenen Satzung eine Regelung enthalten ist. 

Diese gesetzlichen Übergangsregelungen sind vor allem dann von Bedeutung, wenn Vereine und Verbände auch im Jahr 2021 keine Mitgliederversammlungen als sogenannte Präsenzveranstaltung durchführen können und dadurch zum Beispiel keine Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Haushaltsgenehmigungen stattfinden können.  

(swa/skl/Foto: skl)