Derzeit verschickt der vom Bund beauftragte Bundesanzeiger Verlag Schreiben mit Aufforderungen für Gebührenzahlungen an im Transparenzregister registrierte Organisationen, so zum Beispiel auch an Sportvereine. Mehrere KSB-Vereine aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben vor Kurzem entsprechende Rechnungen über Summen in einstelliger und zweistelliger Höhe erhalten, manche für das Jahr 2020, andere für die die Jahre 2021, 2022 und auch für 2023.
Nach Prüfung des Sachverhalts und einer beantworteten Anfrage des KSB beim Bundesanzeiger Verlags wird empfohlen die ganz offensichtlich echten Rechnungen zu bezahlen.
Der Bundesanzeiger Verlag ist vom Bund beauftragt worden, das Transparenzregister zu führen. Hierin sind alle Organisationen, also auch Unternehmen und Sportvereine z.B., hinterlegt. Prüfungen ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz. Diese betreffen kleine Vereine genauso wie z.B. große Sportvereine.
Zur Führung des Transparenzregisters werden Gebühren erhoben. Davon kann man sich allerdings als Verein befreien lassen, wenn ein entsprechender Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht worden ist, z.B. mittels gültigen Freistellungsbescheid (vom zuständigen Finanzamt, hier dem Finanzamt Pirna). Ist dies nicht erfolgt, können nachträglich – zum Beispiel jetzt – Zahlungsforderungen für die vergangenen Jahre gestellt werden.
Schon vor vier Jahren hatte es solche Zahlungsaufforderungen gegeben. Viele Vereine bezahlten die oft jeweils einstellige Summe. Andere weigerten sich. Der KSB hatte dann 2021 als Serviceangebot den Befreiungsantrag für die entsprechenden, anfragenden Mitgliedsvereine mittels einer Vollmacht übernommen. Das war nach Rücksprache mit dem Bundesanzeiger Verlag möglich.
Die Befreiung galt ab dem Tag der Bewilligung. Für 2020 traf dies allerdings nicht mehr zu. Denn rückwirkend war und ist eine Befreiung zur Zahlung der Transparenzregister-Gebühren nicht mehr möglich.
Ab bzw. seit 2024 werden alle (nachweislich gemeinnützigen) Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister (für Spenden z.B.) gelistet sind, automatisch befreit von der Transparenzregisterführungsgebühr. Trifft dies zu, dann sollten die jeweiligen Vereine keine weiteren Transparenzregister-Gebührenzahlungsaufforderungen erhalten. Es muss hierfür auch kein weiterer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden.
Ob ein Verein bereits im Zuwendungsempfängerregister aufgeführt ist, kann man hier nachverfolgen: https://zer-poc.bzst.de/.
Vereinen wird zudem empfohlen, einmal im Jahr in das Transparenzregister zu schauen und zu kontrollieren, ob die jeweiligen Vereinsangaben noch aktuell sind, via: transparenzregister.de
Nachfragen für etwaige Detailfragen zum Thema Gebühren können gerne auch an den Bundesanzeiger Verlag gerichtet werden: Tel.: 0800–1234340
(skl/Foto: skl)