Die Ehrenamtspauschale, oder genauer gesagt: den Ehrenamtsfreibetrag, gibt es schon eine ganze Weile. Verankert ist er in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz. Dazu gibt es immer wieder Fragen aus Vereinen. Auf dem Portal vereinswelt.de wurden vor Kurzem wichtige Antworten darauf zusammengefasst, auf die nachfolgend eingegangen wird:

Was bedeutet „Freibetrag“ konkret?

Die Ehrenamtspauschale von derzeit insgesamt 840 Euro* pro Person und pro Jahr stellt steuerlich betrachtet einen sogenannten „Freibetrag“ dar. Das heißt: Einnahmen, die der ansonsten steuerpflichtige Empfänger oder die Empfängerin für die nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich erhält, bleiben bis zu diesem Betrag steuerfrei. Es fällt hierbei keine Lohn- und Einkommensteuer an.

ABER, bitte beachten: Erhält die oder der ehrenamtlich Tätige mehr Geld, geht der Freibetrag nicht verloren. Nur der Teil der Gesamtsumme, der über den 840 Euro jährlich liegt, muss dann versteuert werden – und es kann außerdem eine Sozialversicherungspflicht ausgelöst werden.

Außerdem: Oft verwechselt werden die Begriffe „Freibetrag“ und „Freigrenze“. Die Ehrenamtspauschale ist ein Freibetrag. Die Grenze zur Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beispielsweise ist eine Freigrenze.

Wird diese Grenze von aktuell 45.000 Euro** überschritten, wird nicht nur der die 45.000 Euro übersteigende Betrag körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sondern alles bzw. der gesamte Gewinn daraus.

 

Können Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag miteinander kombiniert werden?

Das kommt darauf an. Es ist NICHT möglich, beides zu kombinieren, wenn es sich um ein- und dieselbe Tätigkeit im Verein handelt. So kann ein Übungsleiter oder Betreuer also entweder nur den Übungsleiterfreibetrag erhalten – oder die Ehrenamtspauschale. Beides zu zahlen, ist in diesem Fall NICHT legal.

Doch, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten im Verein handelt, von der die eine die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale und die andere die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags rechtfertigt, ist dies möglich. Ein Beispiel: Der Trainer ist auch Vorstandsmitglied und der Vorstand erhält im Verein die Ehrenamtspauschale. Dann kann laut vereinswelt.de beides gezahlt werden.

 

Können Minijobber oder Mitarbeiter des Vereins die Ehrenamtspauschale erhalten?

Das ist möglich, solange die Tätigkeit, für die die Ehrenamtspauschale gezahlt wird, auch wirklich für und im gemeinnützigen Bereich des Vereins stattfindet. Und nur dann! Ein Beispiel:

Die Sekretärin in der Geschäftsstelle des nicht wirtschaftlich tätigen Vereins erhält neben Ihrem Gehalt als 556-Euro-Kraft auch die Ehrenamtspauschale. Folge: Die 840 Euro im Jahr werden nicht auf die 556-Euro-Grenze, auch bekannt als Minijobber-Grenze, angerechnet.

 

Kann neben der Ehrenamtspauschale zusätzlicher Aufwandsersatz gezahlt werden?

Der Verein kann einen steuerfreien Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z. B. Reisekosten, Besorgungen für den Verein mit dem eigenen privaten Pkw) zusätzlich zur Ehrenamtspauschale zahlen. Voraussetzung dafür ist aber: Die Kosten werden entsprechend nachgewiesen. Zum Beispiel durch eine Reisekostenabrechnung.

 

Dürfen Kassenprüfer eigentlich auch die Ehrenamtspauschale für Ihre Tätigkeit erhalten?

Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich. Von der Übungsleiterpauschale sind sie ausgeschlossen. Aber: Die Ehrenamtspauschale können sie erhalten! Voraussetzung dafür ist, dass die Satzung des Vereins eine entsprechende Zahlung an die Kassenprüfer nicht ausschließt. Ist dort nur von „ehrenamtlich“ die Rede, muss zunächst die Satzung geändert werden.

 

  • * ab 2026 soll mit Blick auf Steuer- und Sozialversicherungsbefreiuung eine Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 960 Euro pro Jahr gelten, bei der Übungsleiterpauschale wären dies bis zu 3.300 Euro (statt bisher 3.000) pro Jahr.

  • ** ab 2026 ist angedacht, die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 zu erhöhen.

 

(Quelle: VNR AG/skl/Foto: skl)