Weniger Bürokratie, mehr finanzielle Spielräume: Im Rahmen des geplanten Steueränderungsgesetzes des Bundes soll es auch für gemeinnützige Sportvereine und ehrenamtliche Tätigkeiten Erleichterungen und höhere Pauschalbeträge geben.

Der Bundestag hatte am vorigen Donnerstag mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD ein entsprechendes Steuerpaket mit Entlastungen von knapp fünf Milliarden Euro jährlich beschlossen. Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Allerdings muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, womöglich am 19. Dezember 2025. Den Ländern entgingen durch die unterschiedlichen Maßnahmen, die in dem Gesamtpaket mit Neuregelungen in mehreren Bereichen enthalten sind, Steuereinnahmen. Kompensationen (durch den Bund) werden gefordert.

GEPLANT ist im neuen Gesetz u.a. Folgendes (GESAMTÜBERSICHT):

  • die (steuer- und abgabenfreie) Übungsleiterpauschale wird von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben
  • die (steuer- und abgabenfreie) Ehrenamtspauschale wird von 840 Euro auf 960 Euro angehoben
  • auf eine Sphärenzuordnung von wirtschaftlichen Einnahmen kann bei Einnahmen unter 50.000 Euro verzichtet werden
  • die Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben
  • die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben
  • die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll – mit Ausnahme von Getränken – von derzeit 19 auf 7 Prozent verringert werden
  • die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer von 38 Cent soll schon ab dem ersten gefahrenen Kilometer (und nicht wie bisher erst ab dem 21. Kilometer) gelten
  • der Betrieb von Photovoltaikanlagen soll als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gelten (Gewinne aus nicht selbst verbrauchten, eingespeistem Strom bleiben aber steuerpflichtig)
  • E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt, wenn es sich nur um einen „sportlich digitalen Wettkampf“ handelt (ausgenommen sind Videospiele mit Gewaltdarstellung)
  • haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit – Minderung des persönlichen Haftungsrisikos im Vereinsrecht (Konkret vorgesehen ist: Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die – bisher 840 Euro – und geplant dann 3.300 Euro jährlich nicht übersteigt, sollen demnach bei einem Schaden, der dem Verein bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht wurde, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Dies soll dann auch für die Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern gelten.)

 

(skl/Foto: skl)