Die Sportstätten bleiben auch ab dem 1. April in fast allen Regionen von Sachsen für den Breitensport geschlossen. Das geht aus der heute veröffentlichten neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates hervor. Sie tritt am Donnerstag in Kraft und ist bis einschließlich 18. April gültig.  

 

Der Grund: Derzeit liegen 12 der 13 Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen über dem entscheidenden Grenzwert für mögliche Lockerungen im Amateur- und Freizeitsport. Wird jedoch dieser sogenannte Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in Sachsen UND im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Sportstätten wieder öffnen. Davon ist aktuell im hiesigen Landkreis nicht auszugehen. Am Dienstag lag der Wert bei 153,1, in Sachsen bei 193,5. 

 

Sinken die Werte aber unter 100 in Sachsen UND im Landkreis entsprechend an fünf Tagen in Folge sind Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und – das ist neu – Jugendlichen unter 18 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen erlaubt.  

 

Weitere Lockerungen zum Beispiel für kontaktfreien Sport oder Vereinsaktivitäten in Sporthallen sind vom weiteren Absinken des Inzidenzwertes, z. B. auf unter 50 abhängig. Das bisherige Stufensystem für Öffnungsschritte bleibt also praktisch bestehen. 

So kann zum Beispiel auch das Landratsamt den kontaktfreien Sport in Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmer mit einem tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder -Selbsttest, oder PCR-Test ermöglichen, wenn sich die jeweiligen Inzidenzwerte binnen 14 Tagen im Landkreis UND in Sachsen beide insgesamt nicht erhöht haben. 

 

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (“OP-Maske“) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil ist außerdem künftig auch im Unterricht Pflicht  außer im Schulsport, wenn der jeweilige Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten wird.  

 

Die Maskenpflicht gilt unter anderem ebenfalls auf Außenflächen für Spiel und Sport, gemeint sind im Allgemeinen Spielplätze, davon ausgenommen sind nur Kinder unter 10 Jahren. 

 

Hygiene- und Abstandsregeln (1,50 Meter mindestens) sind weiter gültig. Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. 

 

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten. 

 

Schulen und Kitas dürfen nach den Osterferien bzw. nach Ostern inzidenzunabhängig öffnen, es müssen aber tagesaktuelle Negativtests vorliegen. Alle Schüler müssen sich wöchentlich zweimal testen lassen, Lehrer und Erzieher auch. Sonst dürfen sie die Einrichtungen nicht betreten. Schulunterricht zu Hause wäre dann die Alternative.  

 

Eltern, die ihre Kinder im Kitagebäude abgeben wollen, müssen ebenfalls tagesaktuelle Negativ-Tests bestätigen mit ihrer Unterschrift. 

 

Die Mischung aus Testpflicht, Maskentragepflicht im Unterricht und Unterrichtmodellen, die die Einhaltung von Mindestabständen ermöglichen können, solle helfen, effektiver gegen die Verbreitung des Coronavirus’ und der wesentlich ansteckenderen und gefährlicheren Mutationen zu wirken, heißt es vom Kultusministerium. Des Weiteren setzt man auch dort langfristig (weiter) auf das Impfen für den effektivieren Infektionsschutz. 

 

Kontaktbeschränkungen bleiben ab 1. April 2021 wie gehabt. Private Kontakte sind nur zwischen maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. 

 

Auch bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen dürfen nach Ostern (wieder) öffnen, wenn negative Tests vorliegen. Aber auch auf Öffnungen orientierte Modellprojekte, die landesweite Bedeutung haben und wissenschaftlich begleitet werden, gilt eine entscheidende Beschränkung: Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten! Wenn in Sachsen die maximale Kapazität von 1.300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstationen überschritten ist, müssen die Lockerungen zurückgenommen werden. Am heutigen Dienstag waren es sachsenweit 1.054.

Ist die maximale Bettenkapazität von 1.300 für Covid-19-Patienten nicht erreicht, haben die Landkreise oder Kreisfreien Städte ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit, auch den o.g. kontaktfreien individuellen Breitensport alleine, zu zweit oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Außenanlagen inzidenzunabhängig zu ermöglichen, wenn ein Hygiene- und ein Testkonzept vorliegt. Das heißt: Zusätzlich zu den bisherigen Hygienemaßnahmen müssten für die dann mögliche Nutzung der Außensportstätten bei den Teilnehmern tagesaktuelle negativen Selbst- oder Schnelltests vorliegen.

Sport im Freien ist weiterhin möglich bei Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sowie der aktuellen Kontaktbeschränkungen.

(skl/Foto: skl) 

 

NEUE Corona-Schutz-Verordnung (gültig vom 01. April bis einschließlich 18. April 2021) 

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-30-gueltig-ab-2021-04-01.pdf 

(online) 

NEUE Corona-Schutz-Verordnung30032021SMS

(pdf-Datei zum Herunterladen)