Der Freistaat Sachsen hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung auf den Weg gebracht. Sie wird laut Sozialministerium zeitnah veröffentlicht und gilt ab Sonnabend, dem 24. Oktober 2020, bis voraussichtlich 25. Januar 2021. Änderungen seien aber auch vorher möglich. Mit der vorgezogenen, nun vom Kabinett im Umlaufverfahren beschlossenen neuen Verordnung will der Freistaat auf die zuletzt stark gestiegenen Infektionszahlen in ganz Sachsen reagieren. Die Vorgaben sollen einen Rahmen bilden für die Landkreise, die jeweils auch weiterführende Maßnahmen ergreifen können. 

In Regionen mit mehr als 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, der sogenannte Inzidenzwert, ist laut Sachsens Gesundheitsministerin Petra Köpping ab Sonnabend überall im öffentlichen Raum das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen für die Orte, bei denen “Menschen dichter und enger zusammenkommen”. Landkreise müssen die entsprechenden Orte festlegen. Maskenpflicht gilt in Bus und Bahn und beim Einkaufen. Zudem soll auf Schulgeländen und in Schulgebäuden, nicht aber im Unterricht gelten. Auch in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken und Praxen in Warteräumen gilt erstmals eine Tragepflicht. 

 

Feiern mit Familien und Freuden dürfen nur noch mit bis zu 25 Teilnehmern stattfinden. Veranstaltungen im Außenbereich sind auf eine Teilnehmerzahl von 250 begrenzt, im Innenbereich dürfen es bis zu 150 Gäste sein. Ausnahmen sind nur mit neuem, angepassten Hygienekonzept möglich, das vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden muss. In der Gastronomie, in Hotels und Pensionen und Bildungseinrichtungen müssen die Kontaktdaten der Gäste erfasst werden. Es gilt eine Sperrstunde zwischen 23 und 5 Uhr, Alkohol darf in der Zeit nicht verkauft werden. 

 

Ab einem Inzidenzwert von 50, was bei einem laut RKI aktuellen Wert von 79,8 auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge der Fall wäre, gibt es weitere Verschärfungen. So ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zusätzlich auch in allen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr zu tragen. Wo das sein soll, legt der Landkreis fest. 

Feiern dürfen nur noch ausschließlich mit Familienmitgliedern und Freuden stattfinden, egal, ob im privaten oder öffentlichen Raum. Teilnehmen dürfen jeweils nur noch zehn Personen. Bei Veranstaltungen sind nur noch maximal 100 Teilnehmer zugelassen. Das Gesundheitsamt darf Ausnahmen nach einer Prüfung zulassen. Die Sperrstunde samt Alkoholverkaufsverbot gilt dann ab 22 Uhr.

 

Falls der Inzidenzwert binnen 10 Tagen nicht unter 50 fällt dürfen sich im öffentlichen Raum nur noch fünf Personen oder zwei Hausstände treffen. Der jeweilige Landkreis ist ausdrücklich verpflichtet, die Maßnahmen zu überprüfen. Sobald die Zahl der Neuinfektionen wieder unter die Grenzwerte des Zwei-Stufen-Modells (35 oder 50) fallen, müssen die Einschränkungen aufgehoben werden.  

Die Grenzwerte hängen mit den personellen Kapazitäten zusammen, über die die Behörden bei der Kontaktnachverfolgung verfügen. Diese habe sich bisher im Freistaat als ein sehr wichtiges Instrument in der Coronavirus-Pandemie erwiesen. 

 

Gerade bei Familienfeiern und im ländlichen Raum habe es zuletzt verstärkt Infizierungen mit dem Coronavirus gegeben. Betroffen von Erkrankungen sind mittlerweile 127 Einrichtungen, darunter vor allem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, Behindertenhilfe-Einrichtungen, auch Kitas und Schulen. 

 

Die Gesundheitsämter arbeiten laut Gesundheitsministerin Petra Köpping am Limit, insbesondere was die Kontaktnachverfolgung betrifft. Daher werde mehr Personal dafür eingesetzt, die Bundeswehr helfe ebenfalls. Die Kontaktnachverfolgung sei das effektivste Instrument im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus.  

 

Die Durchführung von Mitgliederversammlungen und Sportveranstaltungen sind noch möglich. Publikum, dazu zählen auch Begleitpersonen, ist aktuell im hiesigen Landkreis nicht erlaubt bei Sportveranstaltungen. Weitere Details ergeben sich aus der neuen Corona-Schutz-Verordnung und entsprechenden Allgemeinverfügung, die zeitnah veröffentlicht werden soll.  

Weihnachtsmärkte sind bei der neuen Verordnung ausgenommen. Dies sollen die Landkreise je nach den Gegebenheiten vor Ort selber regeln. 

 

(skl/Foto: skl)