Da die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb des Grenzwertes 100 lag, wird es ab 2. Juni 2021 auf Grundlage der neuen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mehrere Lockerungen geben, die auch den Breitensport in Vereinen betreffen.   

Kontaktsport von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, etwa auf Wiesen und anderen Freiflächen, ohne Corona-Tests ist demnach gestattet. Kontaktfreier Sport ist außerdem ab Mittwoch nicht mehr nur auf Außensportanlagen möglich, sondern auch in Innensportstätten, also in Sporthallen.   

Kontaktsport auf Außensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen wieder erlaubt. Dies gilt ebenso für kontaktfreien Sport in Innensportstätten. Die 30-Personen-Begrenzung gilt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.   

KEINE Testnachweise wären erforderlich …
… für Minderjährige beim kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen
bei Unter-Sechsjährigen generell sowie
… für vollständige Geimpfte (plus 14 Tage nach abschließender Impfung)
… und unter bestimmten Voraussetzungen (mindestens 28 Tage nach positivem PCR-Test und maximal sechs Monate nach positivem PCR-Test) auch bei symptomfreien Covid-19-Genesenen.

Die Kontakte der Beteiligten auf Sportanlagen müssen drinnen wie draußen erfasst werden. Anleitungspersonen, also Trainer, Übungsleiter bzw. Betreuer, benötigen beim Sport grundsätzlich einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test.   

Zusätzlich dazu müssen beim Kontaktsport auf Außensportanlagen und auch beim kontaktfreien Sport im Innenbereich alle Teilnehmer einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test vorweisen. Kostenlose Tests gibt es z.B. in den rund 1.000 Testzentren in Sachsen, je nach Kapazität vor Ort auch jeweils mehr als nur einmal pro Woche möglich. 

Alle tagesaktuelle negative Covid-19-Tests müssen von fachlich geschultem Personal abgenommen worden sein.

Mehr zum Thema Testungen im Sport unter:
https://kreissportbund.net/news/testpflicht-im-sport-neue-corona-schutz-verordnung-fuer-sachsen-veroeffentlicht/

Laut der heute online veröffentlichten neuen Allgemeinverfügung des Freistaates zu den Hygieneregeln (Seite 7, Punkt 8) muss zudem unter anderem eine Lüftungskonzept für das Training und Veranstaltungen u.a. in Sporthallen vorliegen. Mehr dazu unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-05-28.pdf 

Darüber hinaus hat das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in einer Mitteilung vom Montagnachmittag die ab morgen geltenden Öffnungsschritte im Breitensport noch einmal näher erläutert. Darin wird auf die Regeln in den Sportstätten des Landkreises hingewiesen. 

Zwingend zu beachten sei demnach: 

  • Die Sportler haben die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten. 
  • Anleitungspersonen müssen stets einen tagesaktuellen Test vorweisen können bzw. vollständig geschützt sein durch Impfung oder Genesung. 
  • Die Sportler haben zu beachten, dass sie sich in einem Schulgelände aufhalten. Hier und in den Gebäuden, also auch der Sporthalle, gilt Maskenpflicht (FFP-2-Maske oder OP-Maske). 
  • Während des Sports, bei dem die Maske nicht getragen werden muss, ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Insofern sind die oben genannten Personenzahlen ausdrücklich Maximalwerte und setzen voraus, dass genügend Freiraum besteht. 
  • Stellen Sie Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge für Ihre Sportler zum Gebrauch während des Trainings zur Verfügung. Die genutzten Oberflächen und Gegenstände sind von ihnen nach Beendigung der Trainingszeit gründlich zu reinigen. Die Räume werden von unseren Dienstleistungsfirmen gereinigt, ebenso von ihnen und unseren Hausmeistern die Türklinken. 
  • Toiletten, Waschräume, Umkleideraume und Duschen können in den Gebäuden unter Einhaltung der Hygieneregeln und des Mindestabstandes genutzt werden. 
  • Belehren Sie Ihre Trainer und Sportler über die Regeln und Bedingungen der Sporthallennutzung. Es ist von Ihnen ein Verantwortlicher zu bestimmen, der die Festlegungen durchführt bzw. durchsetzt. Wir bauen auf Ihr Verantwortungsbewusstsein! Es hängt auch von den Sportlern selbst ab, ob die Sportausübung nun dauerhaft wieder möglich ist oder demnächst wieder eingestellt werden muss, wenn die Infektionszahlen erneut steigen würden. 
  • Unsere Hausmeister werden die Einhaltung der Regeln kontrollieren. Missachtungen werden uns zur Kenntnis gebracht und können zur Kündigung des Nutzungsvertrages führen. 
  • Eine neue Corona-Schutz-Verordnung ist zum 14. Juni in Aussicht gestellt. Sie kann auch für den Sport neue Regeln enthalten. Bitte informieren Sie sich darüber zu gegebener Zeit. 

  

Außerdem: Sollten die Inzidenzzahlen weiterhin und schnell unter die festgelegten Grenzwerte sinken, so würde gegebenenfalls Folgendes erlaubt sein. 

Inzidenz über 35 und unter 50
 

  •  Kontaktsport auf Innensportanlagen für Gruppen bis maximal 30 Personen, mit tagesaktuellem Test (bzw. vollständig geschützt durch Impfung oder Genesung) und Kontakterfassung 
  • Sportveranstaltungen mit Publikum mit tagesaktuellem Test (bzw. vollständig geschützt durch Impfung oder Genesung) und Kontakterfassung sowie einem Hygienekonzept 

  

Inzidenz unter 35 

Es entfällt die Testpflicht, außer bei Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden soll. 

 

(skl/lra/Foto: skl)