Wettkämpfe mit Publikum werden wieder erlaubt, der Mindestabstand ist aber beim Sport – wo immer möglich – weiterhin einzuhalten: Laut der neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates sind ab 18. Juli 2020 in Sachsen Sportwettkämpfe mit Publikum mit bis zu 1.000 Personen wieder zulässig – wenn (und nur dann) ein entsprechendes, genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport (und nur diese) mit bis zu 50 Besuchern benötigen indes kein genehmigtes Hygienekonzept.
Das sächsische Sozialministerium hat zudem nun auch die neue Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln veröffentlicht, die morgen in Kraft tritt. Darin aufgeführt sind auch die Hygieneregeln für Sportstätten, Fitness-und Sportstudios sowie Tanzschulen und Tanzvereine, darunter auch die speziellen Hygieneauflagen für Sportwettkämpfe mit Publikum.
Demnach gilt weiterhin das Gebot, Kontakte möglichst auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Raumgelten, sind, soweit möglich, auch innerhalb von Einrichtungen umzusetzen.
Konkret muss laut der Allgemeinverfügung Folgendes (größtenteils wie bisher schon) beachtet werden:
- Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer bzw. Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab. Die Teilnehmeranzahl sollte die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern während des Trainings ermöglichen und ist im Konzept der Sportstätte bzw. Einrichtung abzubilden.
- Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
- Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter diesen Bedingungen ist auch die Öffnung von Umkleiden und Duschen möglich.
- Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Trainingseinheiten bei Mannschaftssportarten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird. Bei Übungsspielen und Wettkämpfen ist auf zusätzliche körperliche Kontakte (gemeinsamer Torjubel u.ä.) zu verzichten.
- Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.
- Es besteht in den Sportstätten bzw. Einrichtungen keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Während der Trainingszeit ist das wiederholte Auf-und Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckungen zu unterlassen, da dadurch eine höhere Infektionsgefahr entsteht.
- In Tanzschulen und Tanzvereinen ist während des Trainings ein Wechsel der Tanzpartner zu minimieren. Tanzlehrer bzw. Assistenten dürfen gemeinsam tanzen. Extrakurse für Risikogruppen (z.B. Seniorentanz) sollten nicht angeboten werden.
- Trainings- und auch Wettkampfgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Nach Möglichkeit sollte die Bezahlung per Überweisung erfolgen und der Tresen mit Schutzvorrichtungen (z. B. Acrylglasscheiben) versehen werde
Neu sind die speziellen Hygieneauflagen für Sportwettkämpfe mit Publikum:
- Werden Sportwettkämpfe mit Publikum durchgeführt, ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Bereichen der Sport-oder Veranstaltungsstätte zu ermöglichen. Davon ausgenommen sind bei Aufeinandertreffen gemäß Kontaktbeschränkung Personen aus zwei Hausständen oder zehn Personen.
- Die Einhaltung von größeren Abständen als dem Mindestabstand von 1,5 Metern wird dringend empfohlen, wenn die Veranstaltung mit lautem Jubel, Gesängen usw. verbunden ist.
- In Bereichen, in denen eine Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist (Einlass, Erwerb von Speisen und Getränken oder Ähnliches), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses Lüftungskonzept muss eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach der Veranstaltung gewährleisten.
- Es sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle eines späteren positiven SARS-CoV-2-Testes (Infektion mit dem Coronavirus) eines Teilnehmenden oder Besuchers die Gesundheitsämter bei der datenschutzkonformen und datensparsamen Kontaktnachverfolgung unterstützt werden können.
- Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanzvereinen:
Führen Tanzschulen und Tanzvereineorganisierte Tanzveranstaltungen durch, dürfen sich diese ausschließlich an deren Kursteilnehmer bzw. Mitglieder und individuell mit ihnen verbundene Personen richten.
Für Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen und umzusetzen, welches eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach der Veranstaltung gewährleistet.
Die Gesamtpersonenanzahl und die Anzahl der jeweils tanzenden Paare müssen die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen.
Es sind organisatorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Besucherlenkung zu ergreifen, um den Mindestabstand von 1,5 Metern in allen Bereichen und insbesondere beim Einlass und in den Bereichen zur Ausgabe von Speisen und Getränken zu gewährleisten.
Gestattet ist das Sitzen an Tischen mit Personen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen, wobei in Innenräumen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen einzuhalten ist.
Möglichkeiten der Gäste-und Besucherregistrierung sollten vorgehalten und eingesetzt werden, um die datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung im Bedarfsfall zu gewährleisten
Tanzveranstaltungen in Diskotheken oder Ähnlichem bleiben untersagt.
Neue Allgemeinverfügung (Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus‘, gültig ab 18. Juli 2020 bis einschließlich 31. August 2020):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14.pdf
(Online-Link)
SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2020-07-14
(pdf-Datei zum Herunterladen)
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-07-14.pdf
(skl/Foto: dho/KSB)