Sportstätten in Sachsen dürfen ab morgen wieder für einen größeren Personenkreis öffnen. Das Kabinett des Freistaates hat am Mittwoch eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen, die auch mehrere Lockerungen im Sport vorsieht. Die neue Verordnung tritt am 14. Januar in Kraft, gilt bis einschließlich 6. Februar 2022 in ganz Sachsen.

So dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (statt bisher nur unter 16 Jahren) künftig ohne Nachweis und unabhängig von Inzidenzen und anderen Grenzwerten Sport in Sportstätten treiben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kinder und Jugendlichen regelmäßig in ihren Schulen getestet werden. Die Pflicht dazu besteht bereits. Wenn ein Jugendlicher NICHT mehr zur Schule geht, dann muss er oder sie laut LSB-Information einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.

Ab morgen dürfen zudem Innensportanlagen unter „2Gplus“ öffnen. Neben Sporthallen können also auch Turnräume, Tanzschulen, Fitnessstudios, Bäder (und auch Saunen) etc. von Teilnehmern genutzt werden, wenn sie geimpft oder genesen UND tagesaktuell negativ auf Covid-19 getestet worden sind.

Schnelltests dürfen also nicht älter als 24 Stunden sein. Laut sächsischem Sozialministerium können die Tests auch anlassbezogen unter Aufsicht vor dem Zutritt zur Sportstätte durchgeführt werden. Oder sie werden von zertifiziertem Personal bzw. in Testzentren durchgeführt. Dann können die Testnachweise auch 24 Stunden lang für andere Bereiche verwendet werden.

Bei Außensportanlagen, z. B. Fußballplätze, Skilifte, etc., reicht indes ein Impf- oder Genesenennachweis aus. Hier gilt also 2G.

Es ist aber auf Sportplätzen wie in Innensportstätten eine Kontakterfassung für alle Anwesenden erforderlich. Skilifte sind hierbei ausgenommen.

Die sonst bei allen privaten Zusammenkünften geltenden Kontaktbeschränkungen (also 10 Personen mit 2G ODER zwei Ungeimpfte zeitgleich sowie zusätzlich alle unter 18 Jahren) gibt es fortan nicht mehr beim organisierten Sport. Sie fallen also nur im Vereinssport weg. Bei privat durchgeführten Sport müssen die Kontaktbeschränkungen beibehalten werden.

Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren sind komplett von der Testpflicht ausgenommen.

Wer „geboostert“ ist, also seine Auffrischungsimpfung erhalten hat, muss nicht mehr getestet werden (Status ab 15. Tag nach „Booster“-Impfung), um die Freizeit- und Sportstätten betreten zu dürfen. Gleichgestellt mit „Geboosterten“ sind Genesene, die doppelt geimpft sind.

Ein Hygienekonzept, das bei Kontrollen vorgezeigt werden muss, ist für alle Freizeit- und Sportstätten erforderlich.

Außengastronomie ist unter 2G erlaubt. Innengastronomie nur noch unter 2Gplus bzw. mit Boosterung.

Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen erlaubt. Die Teilnehmerzahl ist aber begrenzt – je nach Größe der Räumlichkeit – auf 50 Prozent oder maximal 500 Zuschauer bzw. auf 25 Prozent oder maximal 1.000 Zuschauer.

Hygiene-, Mindestabstands- und Maskenregeln müssen weiterhin eingehalten werden.

Für Übungsleiter im Vereinssport gibt es außerdem eine Sonderregelung. Sie dürfen offenbar unter 3G-Bedigungen in die Sportstätten. Im Nachwuchsbereich ist dies bereits jetzt der Fall. Ob das auch im Erwachsenensport gilt, hat der KSB noch einmal nachgefragt beim Ministerium. Eine konkrete Klärung dazu folgt am morgigen Freitagnachmittag.

Doch ACHTUNG: Sachsen hat angesichts des in vielen Bundesländern wieder steigenden Infektionsgeschehens noch eine Notbremse in die eigene Verordnung eingebaut. Sämtliche Lockerungen in entsprechenden Landkreisen oder Kreisfreien Städten des Freistaates werden demnach zurückgenommen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz in diesen sogenannten Hotspots an drei Tagen infolge die 1.500 erreicht oder überschritten hat.

Das wäre auch der Fall, wenn die Überlastungsstufen-Grenzwerte in Sachsen an Krankenhausbetten mit an Covid-19-Erkrankten erreicht sind: Normalbetten: 1.300, Intensivbetten: 420.

Auch dann treten am jeweils übernächsten Tag die schon jetzt bekannten Einschränkungen wieder in Kraft. Ausgenommen wäre auch dann noch der Nachwuchssport für alle unter 18 Jahren.

Das neue Regelwerk soll im Laufe des heutigen Donnerstags veröffentlicht werden unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

(skl/Foto: skl)