Ist ein Vorstandsmitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes eines Vereins zurückgetreten, gibt es verschiedene wichtige Sachverhalte zu beachten. Darauf wird bei der VNR AG bzw. der Vereinsrechtsplattform vereinswelt.de hingewiesen.
Der Rücktritt des Vorstandsmitglied wirkt sofort. Und zwar, in dem Moment, wenn der Rücktritt beim Verein eingeht – sofern die Satzung nicht etwas anderes regelt.
Die jeweilige Satzung kann einen Rücktritt zwar nicht verbieten, aber sie kann den Rücktritt an eine bestimmte Form knüpfen (z. B. „nur schriftlich“). Dann müssten zur Wirksamkeit des Rücktritts erst diese Voraussetzungen in der Satzung erfüllt sein.
Ist das Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder zurückgetreten, ist er also raus – wobei die Rechtsprechung sagt: Ein noch beim Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied darf dann wenigstens noch die Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstands einberufen.
Ist der Rücktritt aus dem Vorstand wirksam erklärt, darf der Vorstand nicht einfach so weitermachen. Solange aber der Rücktritt noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist, können Geschäfte noch wirksam sein. Auch zum Schaden des Vereins. Praktisch heißt das: Schnell die Registeränderung umsetzen.
Unterlagen, Schlüssel, Bankkarten: All das gehört zurück in die Hände des Vereins. Die neue Amtsführung beginnt erst nach einer Wahl wieder.
Rechte und Pflichten beim Rücktritt von Vorstandsmitgliedern:
Das muss das zurücktretende Vorstandsmitglied tun:
– Den Rücktritt schriftlich oder mündlich erklären (Satzung prüfen).
– Die Vereinsmitglieder oder den Vorstand informieren.
– Vereinsunterlagen und Vereinseigentum zurückgeben.
– Falls möglich, den Verein bei der Nachfolgersuche unterstützen.
– Falls vorgeschrieben, eine Frist einhalten.
Das darf das zurückgetretene Vorstandsmitglied nicht tun:
– Vereinsunterlagen behalten oder nicht ordnungsgemäß übergeben (kein Rückbehaltungsrecht!).
– Den Verein durch den Rücktritt in eine handlungsunfähige Lage bringen.
– Vereinskonten oder Passwörter nach dem Rücktritt weiter nutzen.
– Nach dem Rücktritt eigenmächtig weiter als Vorstand agieren.
– Den Rücktritt vom Rücktritt erklären. Dann müsste er/sie sich neu wählen lassen.
(skl/ksb/Foto: skl)
